Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gcsellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt, 
und daß dies zescheen, wird unter Angabe der Nummern durch die öffentlichen 
Blätter bekannk gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber (F. 5.) oder der 
Kündigung (. 3.) außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten Prioritäts- 
Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt wieder auszugeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig 
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Di- 
rektion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich auf- 
gerufent gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
em letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anpruch 
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Num- 
mern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts -Obligationen 
von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realiftrung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
K. 11. 
Die in diesem Privilegium 2. 3. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, der 
Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung, der Leipziger Zei- 
tung und der Geraischen Zeitung. Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die 
Direktion in den vier anderen das an dessen Stelle tretende ein= für allemal 
bekannt zu machen. Die Dekanmtmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, 
bleibt der Direktion nach Umständen vorbehalten. 
S. 12. 
Die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Zinskupons ist 
nicht statthaft. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfer- 
tigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be- 
sbedigun eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder den 
echten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Prioilegum ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
achen. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
(Nr. 785.) A.
	        
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