Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nachtrag

zu  dem  am  17.  August  1845.  Allerhoͤchst  bestätigten  Statute
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Das  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam.Ma  deburger  Eisenbahngesellschaft  wird
auf  den  Bau  und  den  Betrieb  einer  Eisenbah  von  Magdeburg  nach  Helmstedt
mit  einem  von  dem  jetzigen  Bahnhof  Magdeburg  herzuseellenden.  Anschlusse  an
diese  Bahn  bei  der  Sudenburg  und  einer  Abzweigung  von  Eilsleben  nach  Jerxheim
  ausgedehnt.  Der  Bahnhof  in  der  Stadt  Berlin  wird  dem  hervorgetretenen
Bedürfriß  entsprechend  umgebaut  und  erweitert  und  die  Bahnstrecke  von  Burg
bis  Magdeburg  durch  Verlegung  der  bisherigen  Linie  verkürzt.  Zu  dem  letzteren
Zwecke  wird  unterhalb  Magdeburgs  eine  neue  Elbüberbrückung  hergestellt  und
die  Stammbahn  über  diese  in  die  Stadt  Magdeburg  eingeführt.  Die  Richtung
der  Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  und  der  projektirten
kürzeren  Linie  von  Burg  nach  Magdeburg  mit  neuer  Elbüberbrückung,  sowie  die
Einführung  beider  Linien  in  die  Stadt  Magdeburg,  wird  von  dem  Königlichen
Handelsministerium  festgeste,  Der  Genehmigung  desselben  unterliegen  auch  die
speziellen  Projekte  und  Anschläge  zu  sämmtlichen  vorgedachten  Bauten.

Von  den  festgestellten  Bauplänen  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  genannten  Ministeriums  abgewichen  werden.

KC.  2.

Die  Eisenbahnbauten  in  der  Festung  Magdeburg  und  in  deren  Rayons
dürfen  erst  in  Angriff  genommen  werden,  wenn  die  Erfüllung  der  im  Interesse
der  Landesvertheidigung  daran  geknüpften  Bedingungen  von  den  zuständigen
Königlichen  Ministerien  als  gesichert  anerkannt  sein  wird.

S.  3.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  an  der  aufzugebenden  Bahnstrecke  von
Burg  bis  Magdeburg,  sowie  an  der  bestehenden  Eisenbahnbrücke  über  die  Elbe
diejenigen  Veränderungen  auf  ihre  Kosten  zu  bewirken,  welche  das  Königliche
Handelsministerium  zur  Verbesserung  der  Fluthverhältnisse  der  Elbe  und  im
Interesse  der  Schifahrt  für  erforderlich  erachten  wird.

*'i
Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  desjenigen  Staatsvertrages  unterworfen,
  welcher  wegen  der  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim
  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  bereits  zun  Abschluß  gekommen  ist.
(Nr.  7286.)  3°  .  5.