Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  Königlich  Preußischen
Militairanwärtern,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  haben,  zu  wählen.

S.  6.

Das  Anlagekapital,  welches  einschließlich  der  Verzinsung  desselben  während
der  Bauzeit  und  der  bei  Beschaffung  desselben  etwa  entstehenden  Verluste:

a)  für  den  Umbau  des  Bahnhofes  in  der  Stadt  Berlin  auf  2,190,000  Rthlr.,
b)  für  die  Verlegung  der  Linie  zwischen  Burg  und  Magdeburg
  und  für  die  Lersellung  einer  neuen  Elbüberbrückung
  und  Einführung  der  Bahn  in  die  Stadt
Magdeburg  aai  .  ....  ..  .  ....  ...  .  ..  3,755,000
e)  für  den  Bau  und  die  vollständige  Ausrüstung  der
Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jer  14
einschließlich  der  Verbindung  vom  jetzigen  Bazuhost
Magdeburg  nach  der  Sudenburg  aauaf  6,055,000
in  Summa  auf  =  12,000,000  Rthlr.
bemessen  ist,  wird  beschafft  durch  die  Ausgabe  von  «
1)50,000neuenStammaktienderBerlinsPotödamsMagdeburgerEisenbahngesellschaft
  in  Apoints  von  100  Rthlr.  Nominalwerth,  und
2)  7,000,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  derselben  Gesellschaft,  deren
Emissionsbedingungen  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt
  werden.

KS.  7.

Die  neuen  Stammaktien  sollen  nach  der  für  die  älteren  Aktien  und  die
dazu  gehörigen  Dividendenscheine  und  Talons  nach  den  bisherigen  Statutenbestimmungen
  festgesetzten  Form  unter  den  Nummern  50,001.  bis  100,000.  ausgefertigt
  werden.

g.  8.

Die  Emission  der  Aktien  erfolgt  gegen  Vollzahlung  des  darin  verschriebenen
  Betrages  je  nach  dem  Bedürfniß  in  einzelnen  Terminen  (vergl.  F.  10.).

Die  neuen  Aktien  nehmen  vom  1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem
dieselben  ausgegeben  werden,  ab,  an  allen  Rechten  Theil,  die  den  älteren  Aktien
sustehen.  Auf  die  den  neuen  Aktien  beigegebenen  Dividendenscheine  wird  demgemäß
erselbe  Betrag  gezahlt,  welcher  auf  die  älteren  Aktien  zur  Vertheilung  kommt.
Von  diesem  Betrage  sind  indessen  fünf  Prozent  als  Zinsen  aus  dem  Gufonde
u  entnehmen  (vergl.  F.  12.)  und  nur  der  Rest  ist  aus  der  Reineinnahme  des
Barebes  zu  bestreiten.  *

Bei  der  jedesmaligen  Ausgabe  neuer  Aktien  sollen  dieselben  den  Besitzern
(Tr.  7288.)  der