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) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich Preußischen
Militairanwärtern, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zu wählen.
S. 6.
Das Anlagekapital, welches einschließlich der Verzinsung desselben während
der Bauzeit und der bei Beschaffung desselben etwa entstehenden Verluste:
a) für den Umbau des Bahnhofes in der Stadt Berlin auf 2,190,000 Rthlr.,
b) für die Verlegung der Linie zwischen Burg und Magdeburg
und für die Lersellung einer neuen Elbüberbrückung
und Einführung der Bahn in die Stadt
Magdeburg aai . .... .. . .... ... . .. 3,755,000
e) für den Bau und die vollständige Ausrüstung der
Bahn von Magdeburg nach Helmstedt und Jer 14
einschließlich der Verbindung vom jetzigen Bazuhost
Magdeburg nach der Sudenburg aauaf 6,055,000
in Summa auf = 12,000,000 Rthlr.
bemessen ist, wird beschafft durch die Ausgabe von «
1)50,000neuenStammaktienderBerlinsPotödamsMagdeburgerEisenbahngesellschaft
in Apoints von 100 Rthlr. Nominalwerth, und
2) 7,000,000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen derselben Gesellschaft, deren
Emissionsbedingungen durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt
werden.
KS. 7.
Die neuen Stammaktien sollen nach der für die älteren Aktien und die
dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons nach den bisherigen Statutenbestimmungen
festgesetzten Form unter den Nummern 50,001. bis 100,000. ausgefertigt
werden.
g. 8.
Die Emission der Aktien erfolgt gegen Vollzahlung des darin verschriebenen
Betrages je nach dem Bedürfniß in einzelnen Terminen (vergl. F. 10.).
Die neuen Aktien nehmen vom 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem
dieselben ausgegeben werden, ab, an allen Rechten Theil, die den älteren Aktien
sustehen. Auf die den neuen Aktien beigegebenen Dividendenscheine wird demgemäß
erselbe Betrag gezahlt, welcher auf die älteren Aktien zur Vertheilung kommt.
Von diesem Betrage sind indessen fünf Prozent als Zinsen aus dem Gufonde
u entnehmen (vergl. F. 12.) und nur der Rest ist aus der Reineinnahme des
Barebes zu bestreiten. *
Bei der jedesmaligen Ausgabe neuer Aktien sollen dieselben den Besitzern
(Tr. 7288.) der