Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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3.)  wenn  es  um  eigeneliche  Beförderung
zu  thun  ist,  so  haben

a.  wenn  Assessors  Stellen  an  den  Stabdtgerichten
  zu  besezen  sind,  die  Appella-HKonsgerichte
  des  betreffenden  Kreis  s,
worinn  nämlich  das  Sctadegeriche  gelegen
  ist,  zu  welchem  ein  Subjekt  befêrdert
  werden  soll,  und  zugleich  die  der
übrigen  Kreise  über  die  in  jedem  derselben
  auf  der  geelgneren  Stufe  stehenden
vorzüglichen  Subjekte  ihr  Gutachtem
zu  erstatten;

b.  für  erledigte  Stadtrichter:  und  Appel:
lazions  Rathe  Stellen  müssen  dle  Vorstände
  der  Stadegerichte  erster  Klasse,
und  die  Appellazionsgerichte,  vor  allen
senes  des  Kreises,  worin  sich  die  Vakatur
  ereignet  hat,  nebst  den  übrigen
samrlich  mie  ihren  berichtlichen  Gutachten
  vernommen  werden;

o.  bei  der  Vakatur  der  Direktors  Stelle
an  einem  Stadtgerichte  erster  Klasse
sollen  die  Direktorien  der  Appellazions=Gerichte
  des  nämlichen  Kreises,  und
aller  übrigen  ihren  Vorschlag  abgeben;

d.  die  Wiederbesezung  elner  erledigten  Direktors

  Stelle  an  einem  Appellazionsge

sl(bliuchte  begutachtet  das  gesammte  Direktorium
  des  Ober  Appellazionsgerichtes,
und

e.  die  der  Raths  Stellen  im  Ober  Appellazionsgerichte
  dieser  oberste  Gerichtshof
selbst;

s.  kommt  in  Unserm  Ober  Appellazionsgerichte
  eine  Direktors  Stelle  zu  besezen,

 

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so  hat  dessen  Vorstand,  der  Präfdene
und  die  Direktoren,  gutachtlichen  Bericht
  an  Uns  zu  erstatten;

6.  in  den  Fällen  unter  Buchstaben  b.  c.
d.  werden  Wie  die  eingelaufenen  Berichre
  durch  Unser  geheimes  Ministerium
  der  Justiz  dem  Ober  Appellazlons
Gerichte  zum  Schluß  Antrage  mlttheilen
  lassen.  «

4.)  In  jedem  zu  erstateenden  Gutachten
sind  drei  Subsekte  in  morivirten  Vorschlag
  zu  bringen,  und  da,  wo  diese
Vorschläge  zur  welteren  Begutachtung
an  das  Ober  Appellazionsgericht  gelangen,
  hat  dieses  oberste  Tribunal  aus
sämelichen  in  den  Berichten  genannten
Subjekten  drei  in  strengere  Auswahl  zu
bringen,  wenn  es  sich  nicht  aus  belzufügenden
  Gründen  genöthiget  siehet,  andere
besser  qualifizirte  Individuen  zu  benennen;

5.)  das  Ober  Appellazionsgericht  sowohl,
als  die  übrigen  zu  gutachtlichen  Vorschlags
  Berichten  aufgesederten  Behörden
und  Stellen  sind  dabei  an  die  oben  und
ter  der  Rubrik  I.  vorgeschriebenen  Rer
geln  strenge  gebunden,  und  Wir  machen
es  ihnen  zur  besondern  Pflicht,  sich  davon
  auf  keine  Weise  zu  entfernen;  damit

6.)  die  Berichte  nicht  ohne  Noth  vervielfältiget
  werden,  ist  jedesmal,  wo  eine
Beförderung  mehrere  Vakaturen  veranlaßt,
  auch  auf  deren  Wiederbesezung  zugleich
  der  Vorschlag  zu  richten.

Wir  wollen,  daß  einzig  und  allein  auf

diesem  vorgezelchnetem  Wege  zu  einer  Außtel-