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3.) wenn es um eigeneliche Beförderung
zu thun ist, so haben
a. wenn Assessors Stellen an den Stabdtgerichten
zu besezen sind, die Appella-HKonsgerichte
des betreffenden Kreis s,
worinn nämlich das Sctadegeriche gelegen
ist, zu welchem ein Subjekt befêrdert
werden soll, und zugleich die der
übrigen Kreise über die in jedem derselben
auf der geelgneren Stufe stehenden
vorzüglichen Subjekte ihr Gutachtem
zu erstatten;
b. für erledigte Stadtrichter: und Appel:
lazions Rathe Stellen müssen dle Vorstände
der Stadegerichte erster Klasse,
und die Appellazionsgerichte, vor allen
senes des Kreises, worin sich die Vakatur
ereignet hat, nebst den übrigen
samrlich mie ihren berichtlichen Gutachten
vernommen werden;
o. bei der Vakatur der Direktors Stelle
an einem Stadtgerichte erster Klasse
sollen die Direktorien der Appellazions=Gerichte
des nämlichen Kreises, und
aller übrigen ihren Vorschlag abgeben;
d. die Wiederbesezung elner erledigten Direktors
Stelle an einem Appellazionsge
sl(bliuchte begutachtet das gesammte Direktorium
des Ober Appellazionsgerichtes,
und
e. die der Raths Stellen im Ober Appellazionsgerichte
dieser oberste Gerichtshof
selbst;
s. kommt in Unserm Ober Appellazionsgerichte
eine Direktors Stelle zu besezen,
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so hat dessen Vorstand, der Präfdene
und die Direktoren, gutachtlichen Bericht
an Uns zu erstatten;
6. in den Fällen unter Buchstaben b. c.
d. werden Wie die eingelaufenen Berichre
durch Unser geheimes Ministerium
der Justiz dem Ober Appellazlons
Gerichte zum Schluß Antrage mlttheilen
lassen. «
4.) In jedem zu erstateenden Gutachten
sind drei Subsekte in morivirten Vorschlag
zu bringen, und da, wo diese
Vorschläge zur welteren Begutachtung
an das Ober Appellazionsgericht gelangen,
hat dieses oberste Tribunal aus
sämelichen in den Berichten genannten
Subjekten drei in strengere Auswahl zu
bringen, wenn es sich nicht aus belzufügenden
Gründen genöthiget siehet, andere
besser qualifizirte Individuen zu benennen;
5.) das Ober Appellazionsgericht sowohl,
als die übrigen zu gutachtlichen Vorschlags
Berichten aufgesederten Behörden
und Stellen sind dabei an die oben und
ter der Rubrik I. vorgeschriebenen Rer
geln strenge gebunden, und Wir machen
es ihnen zur besondern Pflicht, sich davon
auf keine Weise zu entfernen; damit
6.) die Berichte nicht ohne Noth vervielfältiget
werden, ist jedesmal, wo eine
Beförderung mehrere Vakaturen veranlaßt,
auch auf deren Wiederbesezung zugleich
der Vorschlag zu richten.
Wir wollen, daß einzig und allein auf
diesem vorgezelchnetem Wege zu einer Außtel-