Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1294 — 
E. 23. 
Lediglich von dem Beschlusse der Kommunalstände oder des Ausschusses 
ist es abhängig: 
1) welche Beträge mindestens und höchstens von der Sparkasse angenommen 
werden müssen; 
2) in welcher Höhe diese Einlagen zu verzinsen sind, ob diese Verzinsung 
gleichmäßig ohne Rücksicht auf den Betrag der Einlage und die Dauer 
derselben, oder je nach dem Betrage und der Dauer der Einlage ver- 
schieden zu normiren, sowie wann und unter welchen Umständen Zins 
von Zins und in welcher Höhe zu gewähren ist; 
3) welche Kündigungsfristen Seitens der Einleger, wie Seitens der Kasse 
überhaupt, oder unter Berücksichtigung der Höhe der gekündigten Summe 
innezuhalten sind; - 
4) wann die Zinsen der Einlagen bezahlt, oder falls sie nicht eingefordert 
werden, von welchem Tage ab fie verzinst werden; 
5) wann die Verzinsung beginnt, und wann sie aufhört. 
Diese Beschlüsse, sowie die jederzeit zulässigen Aenderungen derselben find 
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks Wiesbaden öffentlich bekannt zu 
machen. 
Werden die ursprünglichen Anleihebedingungen durch Aenderungen er. 
schwert, so werden dieselben gegen den Einleger erst von dem Zeitpunkte ab 
wirksam, an welchem die ihm zustehende Kündigungsfrist abgelaufen ist, ohne 
daß er von der Kündigung Gebrauch gemacht hat. 
S. 24. . 
Ueber jede Einlage wird ein Sparkassenbuch unter Siegel und Unterschrift 
der Direktion ausgefertigt. Dasselbe muß enthalten: 
1) die Nummer, unter welcher die Einlage in den Büchern der Kasse ein- 
getragen ist; 
2) den Betrag der Einlage, sowie die Höhe der für dieselbe zu gewährenden 
Zinsen in Zahlen und Buchstaben; 
3) die Kündigungsfristen der Kasse und des Einlegers) 
4) den Tag, an welchem die Verzinsung beginnt und an welchem sie im 
Falle der Kündigung aufhört 
5) den Namen des Einlegers; 
6) die ausdrückliche Bestimmung, daß die Kasse zwar berechtigt, aber nicht 
verpflichtet ist, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und sie 
also befugt ist, an jeden Präsentanten mit voller Wirkung Zahlung an 
Kapital und Zinsen ganz oder theilweise zu leisten. 
Auf den Inhaber dürfen Sparkassenbücher fortan nicht ausgestellt werden. 
g. 25. 
Zinsen und Kapitalzahlungen werden nur gegen Vorlegung des Spar- 
- kassen-
	        
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