Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem eigentlich Verpflichteten zwei sichere und solide Verpflichtete 
wechselmäßig und solidarisch für Kapital, Zinsen und Kosten die 
Verhaftung übernehmen; · 
gegenBeleihungvonPreußischenStaats-odervomPreußischen 
Staate garantirten Papieren, von Papieren au porteur des Nord- 
deutschen Bundes, von Papieren dieser Art, für welche der Kom- 
munalverband die Garantie übernommen hat, von Pfandbriefen, 
welche von altländischen Kreditverbänden emittirt worden sind, und 
endlich, was jedoch nur bis zum Ende des Jahres 1879. zulässig, 
von Papieren au porteur, welche von den Staaten Hessen, Baden, 
Bayern und Württemberg direkt, oder unter Garantie dieser Staaten 
emittirt sind. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer 
von drei Monaten, und stets nur so gewährt werden, daß ihr Be- 
trag mindestens funfzehn Prozent hinter dem Nominalwerthe, oder, 
wenn der Kurswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß. 
Ueberdies muß das Darlehn durch Wechselverbindlichkeit des 
Darlehnsnehmers gesichert sein; 
d) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in der unter a. be- 
zeichneten Weise sicher gestellt, und welche eventuell der Sparkasse 
zu cediren sind, höchstens auf die Dauer von drei Monaten; 
ee) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Rechte gegen- 
seitiger einvierteljährlicher Kündigung, wenn zwei sichere und solide 
Einwohner des Rgierumgsbeurk Wiesbaden unter Verzicht auf die 
Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden Vorausklage 
und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen und Kosten 
solidarisch Bürgschaft leisten; 
s) vorübergehend in laufender Rechnung an kommunalständische An- 
stalten oder an wohlthätige Anstalten, Institute und Vereine, soweit 
bei denselben der kommunalständische Verband interessirt ist, unter 
2n5 Voraussetzung, daß die Stände hierfür die Garantie über- 
nehmen; 
2) durch Ankauf der unter lc. bezeichneten Papiere, jedoch mit Ausschluß 
der Hessischen, Badischen, Bayerischen und Württembergischen; 
3) durch zinsbare Belegung bei der Preußischen Bank. 
Der von dem Oberpräsidenten zu genehmigende, periodisch zu fassende Be- 
schluß der Kommunalstände resp. des Ausschusses derselben bestimmt, in welchem 
Verhältniß diese verschiedenen Arten der Belegungen stattzufinden haben. 
C. 30. 
Bis durch das Gesetz ein Anderes bestimmt wird, ist die Sparkasse ver- 
pflichtet, die gerichtlichen Geld-Depositen unter den in 8. 20. des Gesetzes vom 
16. Februar 1849. und in den erläuternden Bestimmungen desselben aufgestellten 
Bedingungen anzunehmen, und finden die vorstehenden Vorschriften, soweit diese 
von 
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