Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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von den gedachten Bestimmungen abweichen, auf diese Belegung keine An- 
wendung 
ie Berechtigung und Verpflichtung der Landesbank zur Annahme dieser 
Depositen hört mit dem 1. Januar 1870. auf. 
Abschnitt IV. 
". 31. 
Bis zur anderweiten Organisation der Landesbank in Gemäßheit der Be- 
schlüsse des Kommunallandtages (§. 1.), jedoch höchstens bis zum 1. Januar 
1872., behält es bei der bisherigen Art der Geschäftsführung, insbesondere der 
Hungtion der mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten, im Interesse der 
ank und der Sparkasse sein Bewenden. Ob und in welchem Umfange diese 
Beamten von da ab für die Kassen mitzuwirken haben, hängt von der Bestim- 
mung der Königlichen Staatsregierung ab. 
. 32. 
Die Direktion der Landesbankkasse ist verpflichtet, jedes Jahr mindestens 
einmal den Vermögensstand der Landesbank und der Sparkasse in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Wiesbaden bekannt zu machen. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
K. 33. 
Inm Betreff der administrativen Exekutionsbefugniß für die Landesbank be- 
hält es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869. 
(#. §s.) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. 
(Nr. 7563.) A.
	        
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