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bes Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins-
esondere:
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Aus-
schreibung (§. 14.)
2) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus
der persönlichen Verbindlichkeit (G. 15.);
3) die Bestimmung der nach §F. 16. gegen säumige Einzahler anzuwendenden
Maaßregeln;
4) Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 29. sub 1—7. ge-
nannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu brin-
genden Gegenstände; «
5)BestimmungüberdieHöhcdekjährlichenDivibende,·
6) Prüfung und Feststellung der Inventur und Bilanzen;
7) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahme-
und Ausgabe-Etats;
8) Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Ausfertigung
der Decharge auf Grund des hierüber von der Generalversammlung ge-
faßten Beschlusses (§. 26. sub 3.);
9) Beschlußnahme über Vermehrung der Zahl der besoldeten Direktions-
ë„ und Genehmigung der mit denselben zu schließenden Verträge
. 8. 52.),
10) die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantiemen
an die Mitglieder der Direktion und — auf Antrag der Direktion —
an die Beamten und Bevollmächtigten;
11) Berathung solcher Vorlagen der Direktion, welche, ob zwar zum Ressort
der lesteren gehörig, von derselben an den Verwaltungsrath Behufs
einer Begutachtung oder Beschlußfassung überwiesen werden.
Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der
Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen,
in Behinderung Beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten zeit-
weiligen Vertreter.
G. 43.
Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe ertheilten Befugnisse bedarf
derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als
eines, auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar ausgenommenen
Wahlverhandlung ausgefertigten, grichtlichen oder notariellen Attestes über die
Personen seiner jedesmaligen Mitglieder und Stellvertreter.
(Nr. 7287.) 5. 44.