174 Rechtsstreite von und gegen Ehegatten im ordentl. gesetzl. Güterstande des BGB.
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt waren (5 1405 BGB.).
Zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ist ein gegen die Ehefrau
ergangenes Urtheil genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts
der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb
des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung im Güterrechtsregister
eingetragen war (§ 741 CPO.). Waren dagegen dem
Dritten diese Thatsachen zwar bekannt, aber nicht im Güterrechtsregister
eingetragen, so ist das gegen die Frau ergangene Urtheil zur Zwangsvollstreckung
in ihr eingebrachtes Vermögen gleichwohl genügend.
c) Zur Fortsetzung eines zur Zeit der Eheschließung bereits anhängigen
Rechtsstreits (§ 1407 Nr. 1 BG.), mag derselbe ein zum
eingebrachten Gute gehörendes oder ein sonstiges Recht der Frau betreffen.
Auf die Ertheilung einer in Ansehung des eingebrachten Gutes der Frau
vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils für oder gegen den Ehemann
finden hier die für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im
Falle einer Rechtsnachfolge geltenden Bestimmungen der §§ 727, 730—732
CPO. entsprechende Amvendung (§ 742 Abs. 1 CP.).
4) Zur gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute
gehörenden Rechts gegen den Mann (§ 1407 Nr. 2 BGB.), selbstverständlich
nur, soweit die Frau berechtigt ist, solche Ansprüche schon
während der Verwaltung und Nutznießung gegen den Mann geltend zu
machen (vogl. § 1394 BGB.). Ist dieselbe beendigt, so gelten die Beschränkungen
des § 1400 BGB. ohnehin nicht mehr.
e) Zur gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute
gehörenden Rechts gegen einen Dritten, wenn der Mann ohne die erforderliche
Zustimmung der Frau über das Recht verfügt hat (8 1407
Nr. 3 BGB.).
1) Zur Geltendmachung eines Widerspruchsrechts gegenüber einer
Zwangsvollstreckung (§ 1407 Nr. 4 BGB.), und zwar gleichviel, ob die
Zwangsvollstreckung gegen die Frau selbst auf Grund eines gegen sie gerichteten
vollstreckbaren Titels betrieben wird, als auch dann, wenn bei
einer gegen einen Dritten gerichteten Zwangsvollstreckung Bestandtheile
des eingebrachten Gutes gepfändet werden. Wird Vorbehaltsgut gepfändet,
so bedarf die Frau zur Erhebung eines Widerspruchs ohnehin
nicht der Zustimmung des Mannes. Als Neuerungen gegenüber dem
bisherigen Rechte mag insbesondere auf folgende Fälle der CPO. hingewiesen
werden: Werden die von dem Ehemanne erworbenen Früchte
des eingebrachten Gutes gepfändet, so wird der Frau insoweit ein Widerspruchsrecht
zugestanden, als sie zur Erfüllung der in den §§ 1384—1387
BGB. bestimmten Verpflichtungen des Ehemannes, zur Erfüllung der ihm
seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten gegenüber