Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Beil.
Biff.  l.

Beil
B  ff.  11.

333

Verriebsanlage  nach  den  bestehenden  Geschäftsverhälentssen
  stattzufinden  hat.

Art.  5.

Für  die  Nermal=  wie  für  die  Betriebsanlage
  sind  die  Säbe  der  Geworbsteuer
durch  die  unter  Ziffer  1  beiliegende  Seala
festgeseht.

Die  Größe  der  für  jedes  einzelne
Gewe'rbe  oder  gewerbsmäßige  Uncernehmen
zu  ertrichtenden  Steuersähe  bemißt  sich
nack  dem  unter  Ziffer  II.  anliegenden  Gewerbsteuertarife,
  welcher  in  der  erslen  Abtheilung
  die  Normalanlage,  in  der  zweiten
Abrheilung  die  Betriebsanlage  und  die  bezüglich
  derselben  zu  beobachtenden  Vorschriften
  enthält.

Die  Normal=  wie  die  Betriebsanlage
wird  in  der  Regel  mit  Rücksicht  auf  die
Bevölkerung  des  Ortes,  woselbst  das
Gewerbe  berrieben  wird,  nach  den  in  dieser
Beziehung  auegeschiedenen  Säben  der
Stenerscala  (Rubrik  a#b,c  und  d)  besiimmt.
Bei  denjenigen  Gewerbsgeschäften  jedoch,
bei  welchen  in  dem  Tarife  desfalls  eine
Ausnahmsbestimmung  getroffen  ist,  werden
ohne  Rücksicht  auf  die  Bevölkerung  des
betreffenden  Ortes  durchgängig  die  in  der
Steuerscala  für  die  höchste  Classe  der
Bevslkerung  (Rubrik  d)  festgestellten  Sätze
sowohl  bei  Berechnung  der  Normal,=334



als  der  Betriebsanlage
gebracht.

in  Anwendung

Art.  6.

Die  Gewerbsteuerscala  und  der  Gewerbsteuertarif
  bilden  integrirende  Theile  des
gegenwärtigen  Gesetzes.

Ist  ein  Gewerbe  in  dem  Tarife  nicht
enthalten,  so  wird  die  Normal=  und  Betriebsanlage
  nach  Analogie  des  dem  einzusteuernden
zunächst  verwandten  Gewerbegeschäftes  fest
gesetzt.

Art.  7.

Bei  der  Einreihung  der  einzelnen
Gewerbtreibenden  unter  die  in  dem  Tarife
aufgeführten  Gewerbsgattungen  entscheidet
der  thatsächliche  Betrieb  des  einzusteuernden
  Gewerbes.  Die  von  dem  Geschaftsinhaber
  geführte  Benennung  des
Gewerbes  oder  Unternehmens,  sowie  der
Inhalt  der  durch  die  Concessionsurkunde
ertheilten  Besugnisse  sind  hiebei  nicht  maßgebend,
  sondern  dienen  nur  als  Anhaltspunkte
  der  Beurtheilung.  ·

Art.  8.

Die  Zahl  der  Gewerbsgehilsen  und
Arbeiter,  dann  die  Zahl  und  Art  der
Vor=  und  Einrichtungen  wird  zunächst
durch  die  Erklärungen  der  einzelnen  Gewerbtreibenden
  erhoben,  und  gründer  sich  auf

27°