Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7294.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden
  Oldenburgischen  Gebietstheile.  Vom  7.  Oktober  1868.

S#e  Mgjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  beschlossen,  an  die  Stelle  der  Verabredungen,
welche  die  nebst  den  Vereinbarungen  in  dem  Vertrage  vom  23.  Mail1860.
und  in  dem  Protokolle  vom  3.  April  1867.  mit  dem  1.  Juli  1868.  ablaufen.
den  Verträge  zwischen  Dänemark  und  Oldenburg  vom  13.  Februar  1853.,  betreffend
  den  Anschluß  des  Fürstenthums  Lübeck  an  das  Zoll-  und  Brennsteuerspstem
  des  Heroogihums  Holstein,  enthalten,  die  durch  die  inzwischen  eingetretenen
Veränderungen  edinzen  anderweiten  Bestimmungen  zu  treffen,  und  zur  Verhandlung
  über  einen  dieserhalb  abzuschließenden  Vertrag

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Friedrich  Andreas  Ruhstrat

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifkkation,
folgender  Vertrag  geschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

In  dem  Fürstenthum  Lübeck  und  den  nach  dem  Artikel  II.  des  Vertrages
wischen  den  sontrahirenden  Theilen  vom  27.  September  1866.  Seiner  Königschen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg  cedirten  ehemals  Holsteinischen
Landestheilen,  welche  dem  Zoll.  und  Handelsgebiet  des  Norddeutschen  Bundes
nach  Maaßgabe  des  Artikels  33.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  angehören,
  sind  in  Gemäßheit  der  Artikel  35.  und  38.  dieser  Verfassung  die  Zölle
und  die  Steuern  von  einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback
für  die  Bundeskasse  zu  erheben.

Artikel  2.

In  den  gedachten  Landestheilen  (Artikel  1.)  wird  eine  Stempelsteuer  von
Spielkarten  und  Kalendern  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  Preußen  bestehenden
  oder  künftig  zu  erlassenden  gesetzlichen  oder  administrativen  Bestimmungen
dergestalt  zur  Erhebung  gelangen,  daß  erst  die  auf  das  Jahr  1870.  erscheinenden
  Kalender  der  Stempelung  unterliegen.  Es  werden  Seitens  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  die  zu  diesem  Ende  erforderlichen  Anordnungen

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