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(Nr. 7294.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg in Betreff der Zoll- und Steuerverhältnisse
des Fürstenthums Lübeck und der mit demselben zusammenhängenden
Oldenburgischen Gebietstheile. Vom 7. Oktober 1868.
S#e Mgjestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg haben beschlossen, an die Stelle der Verabredungen,
welche die nebst den Vereinbarungen in dem Vertrage vom 23. Mail1860.
und in dem Protokolle vom 3. April 1867. mit dem 1. Juli 1868. ablaufen.
den Verträge zwischen Dänemark und Oldenburg vom 13. Februar 1853., betreffend
den Anschluß des Fürstenthums Lübeck an das Zoll- und Brennsteuerspstem
des Heroogihums Holstein, enthalten, die durch die inzwischen eingetretenen
Veränderungen edinzen anderweiten Bestimmungen zu treffen, und zur Verhandlung
über einen dieserhalb abzuschließenden Vertrag
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Ministerialrath Friedrich Andreas Ruhstrat
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifkkation,
folgender Vertrag geschlossen worden ist.
Artikel 1.
In dem Fürstenthum Lübeck und den nach dem Artikel II. des Vertrages
wischen den sontrahirenden Theilen vom 27. September 1866. Seiner Königschen
Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg cedirten ehemals Holsteinischen
Landestheilen, welche dem Zoll. und Handelsgebiet des Norddeutschen Bundes
nach Maaßgabe des Artikels 33. der Verfassung des Norddeutschen Bundes angehören,
sind in Gemäßheit der Artikel 35. und 38. dieser Verfassung die Zölle
und die Steuern von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback
für die Bundeskasse zu erheben.
Artikel 2.
In den gedachten Landestheilen (Artikel 1.) wird eine Stempelsteuer von
Spielkarten und Kalendern in Uebereinstimmung mit den in Preußen bestehenden
oder künftig zu erlassenden gesetzlichen oder administrativen Bestimmungen
dergestalt zur Erhebung gelangen, daß erst die auf das Jahr 1870. erscheinenden
Kalender der Stempelung unterliegen. Es werden Seitens der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung die zu diesem Ende erforderlichen Anordnungen
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