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die Beträge an bereits bewilligten Pensionen, Wartegeldern und Unter-
stützungen, soweit sie nach den bisherigen vertragsmäßigen Abreden für
Rechnung Preußens an frühere Oldenburgische Beamte noch gezahlt
werden, #uen mit Ablauf des gegenwärtigen Vertrages von der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung zur Vab#ung übernommen werden.
4) Die Uniform und die Bewaffnung der Grenzaufsichtsbeamten wird dieselbe
sein, welche von der Königlich Preußischen Jollverwaltung vorgeschrieben
ist. Die übrigen in den Großherzoglich Oldenburgischen Landestheilen
angestellten Zoll- und Steuerbeamten tragen die Großherzoglich Olden-
burgische Uniform. Alle Zoll. und Steuerbeamten jedoch, welche in den
fraglichen Landestheilen stationirt sind, führen nur die Großherzoglich
Oldenburgische Kokarde an der Kopfbedeckung.
5) Die Preußischerseits in den Großherzoglich Oldenburgischen Gebietstheilen
angestellten Beamten, wenn sie auch nicht Angehörige Oldenburgs sind,
sollen hinsichtlich ihrer Privat= und bürgerlichen Verhältnisse den Groß-
herzoglich Oldenburgischen Gesetzeseinrichtungen und persönlichen, nicht
minder den dortigen indirekten Abgaben unterworfen sein, während rück.
sichtlich ihrer und ihrer Söhne Militairpflichtigkeit, wie sie durch die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. November 1867. über die
Verpflichtung zum Kriegsdienste zu bemessen ist, nichts geändert wird.
6) In allen Sachen, welche ihre Amtsgeschäfte und deren Verwaltung be-
treffen, haben die mehrgedachten Beamten sich nach den für die Groß-
herzoglich Oldenburgischen Gebietstheile erlassenen betreffenden. Abgaben-
esetzen, Dienstinstruktionen u. s. w. zu achten, und werden bei etwaigen
ienstwidrigkeiten nach Maaßgabe der in Preußen bestehenden Gesetze
über die Bestrafung von Dien vergehen zur Verantwortung, und nach
Befinden zur Bestrafung, einschließlich der Entlassung aus dem Dienste,
gezogen.
Soweit wegen der Dienstvergehen nach den gedachten Vorschriften
ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß, ist dasselse den Großherzoglich
Oldenburgischen Gerichten zu überweisen. Diese haben dabei diejenigen
Gesetze zur Anwendung zu bringen, welche maaßgebend sein würden, wenn
die Handlung oder Unterlassung von Großherzoglich Oldenburgischen
Staatsdienern gegen den Großherzoglich Oldenburgischen Staat begangen
wäre. Zu solchen Dienstvergehen gehören auch die Fälle, wo etwa Grenz-
aufsichtsbenmte wegen Mißbrauchs ihrer Waffen im Grenzdienste und
dadurch verursachr Tödtung oder Verwundung von Menschen zur Unter-
suchung gezogen werden müssen.
7) In denjenigen Fälen, wo es sich um ein von einem im Großherzoglich
Dldenbutahen Gebiete angestellten Zoll- oder Steuerbeamten begangenes
emeines Vergehen handelt, fällt die Untersuchung ebenfalls den Groß-
serzoglichen Gerichten anheim. Wenn in Folge dessen gegen Zoll- und
Steuerbeamte ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, eine Verhaftung
ver-