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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(r. 7302.) Gesetz, betre end die Aufhebung des Hypothekenamtes Meisenheim und die
Vereinigung des— czirks desselben mit dem Hypothekenamtsbezirke Simmern.
Vom 28. Dezember 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Das Hypothekenamt für den Bezirk des vormals Hessen-Homburgischen
Oberamtes Meisenheim, dessen Verwaltung bereits durch Unsern Erlaß vom
15. Juli 1867. (Gesetz= Samml. S. 1243.) unter Verlegung des Sitzes
desselben nach Simmern dem Hypothekenbewahrer in Simmern vom I. Sep-
tember 1867. ab übertragen worden ist, wird hierdurch mit dem 1. Juli 1869.
aufgehoben und dessen Bezirk von diesem Tage ab mit dem Bezirke des Hypo-
thekenamtes Simmern vereinigt.
1
Zur Ausführung dieser Vereinigung werden am Abende des 30. Juni
1869. sämmtliche Register des Hypothekenamtes Meisenheim durch den Friedens-
richter zu Simmern unter Zuziehung des Hypethekenbewahrers abgesschfossen.
Die hierüber aufzunehmende Verhandlung wird unmittelbar unter der letzten
Eintragung in jedem Register niedergeschrieben und von beiden Beamten vollzogen.
S. 3.
In die bisherigen Register sind, auch nach deren in Gemäßheit des F. 2.
erfolgten Schließung, noch fernerhin alle Vermerke einzutragen, welche sich auf
die darin vorhandenen Eintragungen beziehen, wie Vermerke über Subrogationen,
Cessionen, Prioritätsbewilligungen, Löschungen, Reduktionen, Veränderungen des
gewählten Wohhnsitzes.
Jahrgang 18°9. (Nr. 7002—7303.) 26 KS. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1869.