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F. 4.
Im Anmtslokale des Hypothekenamtes Simmern wird ein alphabetisches
Verzeichniß sämmtlicher Ortschaften des neu gebildeten Bezirkes, nuter Angabe
der Kreise, Friedensgerichtsbezirke, Bürgemneistereien und Gemeinden, zu welchen
sie gehören) und der Hypothekenämter, zu welchen sie bisher gehört haben, zu
Jedermanns Einsicht öffentlich aubgehängt.
Dieses Verzeichniß ist in dem Amtsblatte der Regierung zu Coblenz sechs
Wochen vor der Ausführung dieses Gesetzes bekannt zu machen.
F. 5.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7303.) Statut des Verbandes zur Melioration der Schwentczeck-Wiesen im Kreise
«"«« Johannisburg. Vom 21. Dezember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der I§. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
(Gesetz- Samml. von 1843. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom
11. Mai 1853. (Gesetz Samml. von 1853. S. 182.), nach Anhörung der Be-
theiligten, was folgt:
KS. J.
Unter der Benennung:
„Verband zur Melioration der Schwentczeck-Wiesen“
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Jo-
hannisburg.
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Zweck des Verbandes ist:
die versumpften Wiesenflächen zu beiden Seiten des Schwentczeck-Flusses,
auf