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auf der Strecke von der Schlaga-Mühle bis zum Nosch-See, durch Entwässerung
kulturfähiger und ertragreicher zu machen.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in den Kostenanschlägen des
Wasserbau-Inspektors Wiebe vom 15. Januar 1866. verzeichneten Hauptgräben
und Brücken von dei Verbande auszuführen und zu unterhalten. Erhebliche
Abänderungen des Projekts dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenonmnen werden. : -
Binnen · Entwässerungen und Bewässerungsanlagen hat der Vorstand des
Verbandes auf Kosten der speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigen-
falls durchzuführen, nachdem der Man dazu, sowie das Beitragsverhältniß, dem
7e eines Jeden entsprechend, von den Staatsverwaltungsbehörden fest-
estellt ist.
eett Die Unterhaltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf-
sichtigen. «
S. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund-
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
4.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations.
planes nothwendig ist, die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Ein-
räumung einer Servitut und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken
gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November
I811. (Gesetz= Samml. von 1811. S. 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den zu den Gräben umd Kanälen
erforderlichen Grund und Boden in der Regel ohne Entschädigung herzugeben.
Dagegen gebührt ihnen die Grasnutzung auf den Böschungen, und es fällt ihnen
auch das verlassene Flußbett unentgeltlich zu.
Sofern der Werth der Grasnutzung und des Flußbettes den Werth des
Grund und Bodens jedoch nicht erreicht, soll ihnen der Mehrwerth des letzteren
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1811. im Wege des
schiedsrichterlichen Verfahrens entschädigt werden.
G. 5.
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenn die
Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden, so hat der Verband
den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu entschädigen.
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken
hat der Verband allein zu unterhalten.
(Tr. 7303.) 26° F. 6.