Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 6. 
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht 
zur dan und Unterhaltung ührer gemeinsamen Anlagen sind durch ein 
Kataster sestustellen, welches der Regierungskommissarius entwirft. 
s Verhältniß des Vortheils an der Melioration bildet dabei den 
aaßstab. 
“— . Entwurf dieses Katasters ist bei dem Landrathsamte zu Johannis-= 
burg und extraktlich bei den Gemeindevorständen offen zu legen, auch den Gütern, 
welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktlich mitzutheilen. 
Zugleich ist im Amtsblatte der Regierung zu Gumbinnen und in dem 
Kreisblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher bei 
dem Kommissarius Beschwerde erhoben werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverstämdigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
ebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
#ales ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sach- 
verständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein 
Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem Re- 
sultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerdeführer 
einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein 
Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die 
Akten zur Entscheidung der Beschwerden der Regierung eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
Nekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig. 
Maach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung zu Gum- 
binnen ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung des Katasters verfügt die Regierung zu Gumbinnen 
nach Anhörung des Vorstandes über das interimistische Beitragsverhältniß, 
welches vorbehaltlich der Ausgleichung der Einziehung von Beiträgen zum Grunde 
zu legen ist. 
F. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admi- 
ni-
	        
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