Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Nach  Ablauf  der  Erklärungsfrist  ist  die  Beschwerde  dem  Staatsministerium
  vorzulegen,  sofern  der  Beauftragte  ihr  nicht  durch  einen
anderweiten  Festsetzungsbescheid  abhilft.

8  53.
3melsigteit  des  Gegen  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  bleibt  dem  Steuerpflichtigen
  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  binnen  einer  Frist  von
einem  Monat  nachgelassen.  Die  Frist  ist  eine  Notfrist  im  Sinne  der
Zivilprozeßordnung  und  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Bescheid
  des  Staatsministeriums  dem  Stenerpflichtigen  zugestellt  worden  ist.
Die  Vorschrift  des  §  49  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

9  54.
Bpusnenbarteit  Die  Festsetzungsbescheide  des  Beauftragten,  sowie  die  im  Be—

festsetungen.  schwerdewege  ergangenen  Entscheidungen  des  Staatsministeriums  sind
im  Verwaltungswege  vorläufig  vollstreckbar.

8  56.
Feststelung  des  In  den  Fällen  des  §  29  wird  der  Betrag,  zu  dem  die  Sicherniter

  heit  zu  leisten  ist,  von  dem  Beauftragten  unter  Berücksichtigung  der
Höhe  des  mutmaßlichen  Steuerbetrages  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.
Die  Vorschriften  der  §§  48  bis  52,  54  finden  entsprechende  Anwendung.


Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Rechnungsamt  den  Betrag  der
Sicherheitsleistung  durch  einstweilige  Anordnung  festsetzen.  Gegen  die
Anordnung  findet  Beschwerde  nicht  statt.  Die  in  Vollziehung  der
einstweiligen  Anordnung  vorgenommenen  Sicherheitsmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn  die  Anordnung  nicht  innerhalb  zwei  Wochen  nach

der  Vollziehung  von  dem  Beauftragten  bestätigt  wird.

§  56.
a.dhrhtng“  Eine  Erbschaftssteuer,  die  ohne  rechtlichen  Grund  gezahlt  worden
steuer.  ist,  kann  zurückgefordert  werden,  wenn  der  Steuerpflichtige  ohne  sein
Verschulden  außer  Stande  war,  den  Rückerstattungsgrund  in  dem  Festsetzungsverfahren,
  insbesondere  durch  Beschwerde  oder  im  Rechtswege,