4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 529
Eine besondere rechtliche Stellung nehmen zwei Kategorien der arbei-
tenden Klassen ein, das Hausgesinde und die Schiffsmannschaft auf See-
schiffen. Wenn auch aus sehr verschiedenen Gründen, so ist doch das Ver-
hältnis dieser beiden Kategorien zu den Arbeitgebern in beträchtlichem
Umfang durch das öffentliche Recht normirt und insoweit der Gestaltung
durch die freie Vereinbarung der Parteien entzogen.
’–lf 129.
I. Das Gefinde. )
I. Das Gesindeverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Dienst-
miethevertrag, unterscheidet sich aber von der einfachen Dienstmiethe dadurch,
daß das Gesinde in den Hausstand der Herrschaft aufgenommen wird und nicht
bloß zu einzelnen, im Voraus bestimmten Leistungen sich verpflichtet, sondern
zur Leistung aller von ihm verlangten häuslichen und hauswirthschaftlichen
Diensten oder aller zu einem bestimmten Kreise derselben gehörigen Dienste.
In Folge der Aufnahme des Gesindes in den Hausstand erhält das Gesinde-
verhältnis neben seinem privatrechtlichen Inhalt zugleich einen sittlichen
Charakter, indem dadurch der Dienstbote als Hausgenosse zur Treue und
Anhänglichkeit an die Herrschaft, die Herrschaft zur Sorge für das leibliche
und geistige Wohlergehen des Gesindes verpflichtet wird. Dieser dem
Gesindeverhältnis innewohnende sittliche Charakter hat auch auf das Recht
eingewirkt und in Verbindung mit dem Interesse der herrschenden sozialen
Klassen dasselbe aus dem Kreise der rein privatrechtlichen Verhältnisse
herausgehoben.
II. Im Gegensatz zu der auf dem Lande herrschenden Leibeigenschaft
entwickelte sich im Mittelalter das freie Gesinde namentlich in den Städten.
Das Stadtrecht erkannte überall die hausherrliche Gewalt des Dienstherrn
über die in das Haus ausgenommenen Dienstboten an und suchte sie durch
Androhung von öffentlichen Strafen gegen das Gesinde, das sich eines Ver-
tragsbruchs schuldig machte, zu schützen.?) Deshalb war der Hausherr auch
zur gerichtlichen Vertretung des Gesindes aus eigenem Rechte berechtigt,
wie er auch verpflichtet war, für rie Handlungen des Gesindes unter gewissen
1) Litteratur: Rösler II, § 356—359; Stein, Handbuch S. 766; Jolly in
Schönberg's Handbuch der Pol. Okon. I. 1200; v. Rönne, Preuß. Staatsrecht II b. S. 203
u. ff. — Uber die geschichtliche Entwicklung des Gesinderechts vgl. Kollmann in den Jahr-
büchern für Nationalok. u. Stat. X. 237 u. ff.; G. Herg, Rechtsverhältnisse des freien Gesindes
nach den Rechtsquellen des Mittelalters (in Gierke's Untersuchungen zur deutschen Staats- und
Rechtsgeschichte VI, 1879). Ferner R. Löning. Vertragsbruch S. 158 u. ff.; Sickel, Vertrags-
druch S. 96 u. ff.; Stobbe, Handbuch III, 269 u. f.
2) Vgl. Hert S. 24 u. ff.. 73 u. ff., 83; R. Löning S. 459. Der Vertagsbruch der
Dienstherrschaft war nur ganz vereinzelt, wie in dem Bayerischen Landrecht von 1346 (X, 88)
und den damit zusammenhängenden Rechtsauellen, mit Strafe bedroht.
Löning, Berwaltungsrecht. 34