Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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lichen Blätter (§. 11.)) die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor 
dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten 
Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres,) die Einlösung der gekündigten 
Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres statt- 
finden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Til- 
gungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben 
wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im 
Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 9.) eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem be- 
treffenden Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. 
*)2 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zenissene oder sonst unbrauch- 
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende 
Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
d. 8. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht sur Einlösung vor- 
czeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zah- 
ungstermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der 
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen) welche 
nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Mfruse zur Einlösung 
vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von dem Direktorium unter An- 
gabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann sentich zu erklären. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
S. 9. 
Außer dem im F. 6. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt wor- 
den, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Berlin-Pots- 
dam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisenbahnen mit Dampf- 
wagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld 
der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn die im J. 6. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne- 
gehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
M. 7304.) Das
	        
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