Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Neubau  (vergl.  §  7  Ziffer  47  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1881,  Regierungs-Blatt
  Seite  106)  oder  besonderen  Bedingungen  entsprechen;

9)  Schauspielhäuser  mit  offener  Bühne  (mit  Schnürboden).

Die  Versicherung  vorstehend  unter  II.  1  bis  9  benannter  Gebäude  bei
der  Landesanstalt  bedarf  der  jedesfalls  einzuholenden  besonderen  Genehmigung
des  Staats-Ministeriums.  Vergl.  88  44  und  56  des  Gesetzes.

Es  bleibt  dem  Staats-Ministerium  vorbehalten,  die  unter  I  und  II  aufgeführten
  GebändeVerzeichnisse  allgemein  oder  für  einzelne  geeignete  Fälle  zu
erweitern  oder  zu  beschränken,  nach  denselben  zur  Versicherung  bei  der  Landesanstalt
  zulässige  Gebäude  von  dieser  wieder  auszuschließen  oder  deren  Versicherungsbeiträge
  zu  erhöhen.

§  7.

Zu  §  6e  des  Gesetzes.

Die  Gemeindevorstände  haben  bei  jedem  polizeilichen  Verbote  der  Benutzung
von  Gebänden  (§  11  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869),  wenn  sie  bei  der
Landesanstalt  versichert  sind,  alsbald  dem  Rechnungsamte  schriftliche  Anzeige
zu  machen.  ·

§8·
Zu  §  61  des  Gesetzes.

Hierher  gehören  namentlich  auch  bewegliche  Eisenbahn  2c.-Wachthäuser,
sowie  nur  vorübergehend  auf  einer  Stelle  stehende  Vorrathsschuppen,  Baracken,
Markt=  und  Schau-Buden,  Arbeiterhütten  und  Materialbuden  auf  Bauplätzen.

89.
Zu  §  6,  Schlußsatz,  des  Gesetzes.

Die  allgemeinen  Bauvorschriften,  auf  welche  hier  Bezug  genommen  ist,
finden  sich  zur  Zeit  im  Gesetz  vom  29.  April  1829  und  im  Gesetz  vom
11.  Mai  1869,  sowie  in  den  Nachträgen  und  Ausführungs-Bestimmungen  dazu.

Bauliche  Mängel  aus  der  Zeit  vor  dem  Erlaß  der  bezüglichen  Vorschriften
  fallen,  soweit  deren  Abstellung  polizeilich  gefordert  werden  kann,
ebenfalls  unter  die  Bestimmung  im  Schlußsatze  des  §  6  des  Gesetzes.

Die  Enutscheidung  über  den  durch  bauliche  Mängel  begründeten  Ausschluß
des  Gebändes  von  der  Versicherung  in  der  Landesaustalt  erfolgt  vom  Staats-Ministerium
  auf  dem  Grunde  der  von  den  Sachverständigen  bei  der  Gebäudewürderung
  zu  erstattenden  Anzeigen  über  das  Vorhandensein  und  die  Natur

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