Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 11—
(Nr. 7307.) Gesetz, betreffend die Fesistellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 1869.
Vom I. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
kkernen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr 1869. wird
in Einnahme
auf 167,536,494 Thaler, und
in Ausgabe
auf 167,536/494 Thaler, nämlich
auf 162,050,057 Thaler an fortdauernden, und
auf 5,486,437 Thaler an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
ß. 2.
Im Jahre 1869. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche
Schatzanweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, im Betrage von dreizehn
Millionen Thaler ausgegeben werden. Die auf Grund der Gesetze vom 24. Fe-
bruar 1868. (Gesetz-Samml. S. 93.) und vom 3. März 1868. (Gesetz= Samml.
S. 174.) im Jahre 1868. ausgegebenen Schatzanweisungen von gleichem Betrage
sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen.
. 3.h
Auf die neu auszugebenden Schatzanweisungen finden die Bestimmungen
Jahrgang 1869. (Dr. 7307.) 29 in
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1869.