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in den I§. 4. und 6. des Gesetzes vom 28. September 1866. (Gesetz-Samml.
S. 607.) Anwendung.
K. 4.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (§. I.)
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich
genehmigt.
S. 5.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg.
Leonhardt.