Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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in  den  I§.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  (Gesetz-Samml.
S.  607.)  Anwendung.

K.  4.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  I.)
innerhalb  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich
genehmigt.

S.  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.