Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Schuldverschreibungen zu 100 Thaler und zweihundert Schuldverschreibungen zu 500 
Thaler Kurant. 
S. 2. 
Die Schuldverschreibungen werden auf jeden Inhaber lautend nach dem 
beigefügten Schema A. unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt. 
§. 3. 
Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften Kapitalsbeträge werden 
mit fünf Prozent Pro anne in halbjährigen Raten am 1. Januar und 1. Juli 
eines jeden Jahres verzinst. Die Auszahlung einer jeden Zinsrate geschieht gegen 
Emlieserung des auf den betreffenden Termin lautenden, nach dem anliegenden 
Schema I3. auszufertigenden Kupons. 
S. 4. 
Die Ausreichung der Zinskupons erfolgt jedesmal für einen vierjährigen 
„Zeitraum. Mit denselben werden jedesmal Talons nach dem Schema' C. aus- 
gegeben, gegen deren Rückgabe die neue Serie der Zinskupons ausgereicht wird. 
ie 
Verlorene Schuldverschreibungen können nur nach geschehener gerichtlicher 
Amortisation durch neue Schuldverschreibungen ersetzt werden. 
Verlorene Zinskupons und Talons können nicht amortisirt werden. 
Jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf 
der vierjährigen Verjährungsfrist dem Vorsteheramte der Königsberger Kaufmann- 
schaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung 
der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach A lan 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor- 
gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
§. 6. 
Das Gesammtdarlehn von 250,000 Thalern wird vom Jahre 1873. ab 
alljährlich mit Einem Prozent amortisirt, und zwar unter Hinzuziehung der 
Zinsen der amortisirten Kapitalsraten. 
Die im Wege dieser Amortisation durch baare Zahlung des Nominal- 
betrages zu tilgenden Schuldverschreibungen werden im Juni eines jeden Jahres, 
zuerst also im Juni des Jahres 1873., in Gegenwart zweier Deputirten des 
Vorsteheramts der Kaufmannschaft und des Syndikus durch Ausloosung 
bestimmt. 
n Die ausgeloosten Nummern werden im Juni durch den Staatsanzeiger, 
die Königsberger Hartungsche Zeitung oder nach deren etwanigem Eingange 
durch eine andere Königsberger Zeitung, und durch Aushang an der Börse be- 
kannt gemacht und die betreffenden Schuldverschreibungen dadurch zum nächsten 
1. Januar gekündigt. — Die Auszahlung erfolgt gegen Einlieferung der be- 
treffenden Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen, von dem gedachten 
Xr. 7308.) 1. Ja-
	        
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