Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 286 — 
1. Januar ab laufenden Kupons. Mit diesem Tage hört die Verzinsung auf, 
ohne daß es einer gerichtlichen Deposition der etwa nicht rechtzeitig abgehobenen 
Kapitalsbeträge der ausgeloosten Schuldverschreibungen bedarf. Der Betrag der 
etwa fehlenden Kupons wird von dem Kapitale in Abzug gebracht. 
S. 7. 
Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Darlehns= 
Kapitalien von Seiten der Inhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der 
Kaufmannschaft das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1873. ab sowohl die 
Amortisation zu verstärken, als auch die Schuldverschreibungen insgesammt in 
der F. 6. vorgeschriebenen Form zu kündigen. Die Kündigung darf jedoch nur 
zum 1. Januar oder 1. Juli und mit sechsmonatlicher Frist geschehen. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verbindlichkeit zur Zins- 
zahlung auf, ohne daß es der gerichtlichen Deposition der nicht rechtzeitig abge- 
hobenen Kapitalsbeträge bedarf. 
* 
ç Die in Folge der Amortisation oder Kündigung eingegangenen und be- 
zahlten Schuldverschreibungen werden kassirt. 
Schema A. 
6% . 
Schuldverschreibung 
der 
Korporation der Königsberger Kaufmannschaft 
Über 
100...... 
—500 Thaler Kurant. (Unterscheift) 
Der Inhaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Gläubiger der 
Korporation der Königsberger Kaufmannschaft für ein Darlehn von 
Ein 
fünf Hundert Thaler Kurant 
anerkannt, welches zur Kasse der Korporation eingezahlt ist und nach Maaßgabe 
des unterm 22. Dezember 1868. von uns festgestellten und durch Allerhöchste 
Order vom . . . . . . . . . . . .. genechmigten, umseitig abgedruckten Planes und 
der Bedingungen für eine Anleihe der Korporation der Königeberger Kaufmann- 
schaft im Betrage von 250,000 Thalern verzinsct und zurückgezahlt wird. 
Königsberg, den n ..... 18. 
(Trockener Stempel.) 
Vorsteheramt der Kaufmannschaft. 
(Faksimile der Unterschrift.) 
Sche-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.