— 290 —
(Nr. 7312.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Bestimmung der Vormünder--Verordnung
für das Herzogthum Schleswig, vom 19. März 1742., über das Honorar
der Vormünder. Vom 25. Januar 1809.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für das vormalige Herzogthum Schleswig, was folgt:
K. 1.
Der §. 22. der Vormünder-Verordnung für das Herzogthum Schleswig
vom 19. März 1742. wird aufgehoben.
S. 2.
Im Geltungsbereiche der im F. 1. erwähnten Verordnung haben die ober-
vormundschaftlichen Behörden denjenigen Vormündern, welche nicht zu den zur
Uebernahme der Vormundschaft zunächst verpflichteten Verwandten gekoren „auf
ihren Antrag aus den uͤberschießenden freien Einkünften ihrer Mündel eine billige,
nach dem Vermögen derselben und der mit der Vormundschaft verbundenen Mühe
zu bestimmende jährliche Vergütung zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1869.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(r. 7313.)