Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7313.) Gesetz uͤber die Einfuͤhrung der Königlich Preußischen Verordnung vom 13. Mai 
1867., betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemein- 
schaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige 
Kurfürsienthum Hessen, in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont. 
Vom 25. Januar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rG 
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlossenen 
Vertrages vom 18. Juli 186 7.) betreffend die Uebertragung der Verwaltung der 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen, mit Zustimmung Siner 
Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der 
Fürstenthümer, was folgt: 
Artikel 1. 
ç Die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 13. Mai 1867., betreffend 
die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammen- 
legung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, kommt mit 
nachfolgenden Abänderungen in den Fürsbenthümern Waldeck und Pyrmont zur 
Anwendung. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung des §F. 22. in Betreff der forstmäßig bewirthschafteten 
Waldgrundstücke findet nicht Anwendung auf die sogenannten Gabewaldungen, 
welche vielmehr der wirthschaftlichen Zusammenlegung unterliegen. Soweit an 
solchen Gabewaldungen dem Domanium oder einem Dritten ein Heimfallsrecht 
(Recht zur Einziehung unter bestimmten Voraussetzungen) oder sonstige Rechte 
zustehen, sind solche Berechtigungen gleichzeitig mit der Zusammenlegung zur 
Ablösung zu bringen. 
Artikel 3. 
In den Fällen des F. 27. Absatz 3. tritt an die Stelle der Regierungs- 
behörde der Landesdirektor. 
Artikel 4. 
An die Stelle des ersten Satzes im zweiten Absatze des F. 29. tritt fol- 
gende Bestimmung: 
In Ansehung der Rechte dritter Personen und des ganzen Auseinander- 
sehungsrerfahrens b sowie des Kostenwesens wird das Nähere in Ueber- 
einstimmung mit den für Gemeinheitstheilungen in der Preußischen 
Provinz Westphalen geltenden Vorschriften durch landesherrliche Ver- 
ordnung bestimmt werden. 
(Nr. 7313.) 38“ Art.
	        
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