Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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neunundneunzig Tausend dreihundert Thalern Dänischer Reichsmünze oder 
74,475 Rthlr. Preuß. Kur. in folgenden Beträgen aus: 
Nach der am 2. Januar 1869. zu beschaffenden Ablieferung sollen am 
3. s. Mts. in Schleswig 42,000 Rthlr. R. M. = 31,500 Rthlr. Preuß. Kur. 
in Schleswigschen Stammaktien zum Kurse von 
96 Prozent oder nach Wahl der Firma Peto, Brassey 
& Betts in Preußischen Silberthalern nach dem 
Dreißigthalerfuß an die Direktion der Zweigbahngesell- 
schaft eingezahlt werden. 
Ferner wird ein Belauf von 43,500 Rthlr. 
N. 2. 32,625 
vom 1. Februar 1869. an dergestalt zur Disposition 
ehalten, daß die denselben Berag ausmachenden, 
isher uneingelösten Prioritäts-Obligationen der Zweig- 
bahngesellschaft gegen baares Geld in Silberthalern 
nach dem Dreißigthalerfuß in Flensburg ausgetauscht 
werden, so daß also jede Prioritäts= Obligation der 
Iweigbahngese schaft zu 75 Rthlr. Preuß. Kur. be- 
rechnet werden soll. 
Die alsdann noch restirenden 13,800 Rthlr. 
M. ..................................... = 10,350 - - - 
475 r. Preuß. . 
sollen bei der betreffenden Behörde in Schleswig am 1. Februar 1869. in 
Schleswigschen Aktien zum Kurse von 96 Prozent deponirt werden und so lange 
st bleiben, bis das im F. 6. erwähnte Proklam abgelaufen und alle etwa 
auf dasselbe profitirten Forderungen erledigt worden sind. 
Es wird hierbei beiderseits ausdrücklich vorausgesetzt und vereinbart, daß 
die E die Erwerbung der Zweigbahn von der Schleswigschen Eisenbahn-Aktien- 
gesellschaft resp. der Firma Peto, Brassey & Betts in Aktien und baarem Gelde 
zu zahlende Summe als eine der Zweigbahngesellschaft als solcher zukommende 
Abfindung anzusehen und der letzteren es zu überlassen ist, ihre einzelnen Aktio- 
naire und Prioritätsgläubiger aus dieser Abfindung baar zu befriedigen. 
. S. 
Die Zinsen der in deposito verbleibenden Aktien sollen vom 2. Januar 
1869. an der Zweigbahngesellschaft zufallen. Auf diejenigen 60 Prioritäts- 
Obligationen, welche die Verwaltung der Zweigbahngesellschaft aus früheren 
Betriebsüberschüssen angekauft und in den Reservefonds gelegt hat, ist von der 
Schleswigschen Eisenbahn-Aktiengesellschaft resp. der Firma Peto, Brassey & Betts 
kein Anspruch zu erheben. *r½ 
Falls wider Erwarten dieses Dokument als stempelpflichtig angesehen 
werden sollte, oder Falls sonstige Kosten für dasselbe bezahlt werden müßten, 
haben die kontrahirenden Theile Heerzu jeder die Hälfte beizutragen. K## 
. 10.
	        
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