Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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C. 10. 
Es wird ausdrücklich bemerkt, daß die von der einen und anderen Seite 
in dieser Vereinbarungsakte ausgesprochenen Erklärungen, Einräumungen und 
Verzichte 2c. 2c. als nicht erfolgt und als gänzlich unverbindlich betrachtet werden 
sollen, wenn die Ausführung des beabsichtigten Arrangements durch die Versa- 
gung der nachzusuchenden Genehmigung der Staatsregierung oder durch eine 
vermneinende Abstimmung der zu berufenden Generalversammlung der Zweigbahn- 
gesellschaft unmöglich gemacht werden würde. 
Urkundlich dessen ist die vorstehende Vereinbarungsakte von den kontra- 
hirenden Theilen, unter Entsagung aller Einreden, Rechtswohlthaten und Behelfe, 
eigenhändig unterschrieben und untersiegelt worden. 
So geschehen Flensburg, den 29. Oktober 1868. 
(L. S.) Davids. (L. S.) v. Warnstedt. 
(L. S.) J. Firjahn. (L. S.) IJ. S. Louth. 
(L. S.) H. Münchmeyer. (L. S.) D. Schröder. 
Verhandelt Schleswig, den 2. Januar 1869. 
Da der Vertrag zwischen der Klosterkrug= Schleswiger Eisenbahngesellschaft 
einerseits und der Schleswigschen Eisenbahn= Aktiengesellschaft, resp. der Firma 
Peo Brassey & Betts andererseits über die Einlösung der Zweigbahn von 
losterkrug nach Schleswig vom 29. Oktober 1868. am beutigen e, den 
kontraktlichen Bestimmungen gemäß, vollzogen werden sollte, solches aber, der 
ur Zeit noch nicht erfolgten Allerhöchsten Genehmigung wegen, nicht hat ge- 
schezen können, so haben die kontrahirenden Theile, nämlich 
der Betriebsdirektor J. S. Louth und 
der Generalbevollmächtigte Schröder 
als Vertreter der Schleswigschen Eisenbahn-Aktiengesellschaft, und 
der Amtmann a. D. Dapvids, sowie 
der Fabrikant Firjahn 
als Direktoren der Klosterkrug. Schleswiger Eisenbahngesellschaft 
sich über folgende Punkte verständigt. 
Der Vertrag vom 29. Oktober 1868. wegen Uebertragung der mehr- 
gedachten Zweigbahn an die Schleswigsche Eisenbahn-Aktiengesellschaft bleibt in 
allen seinen Theilen in Kraft und wird nur hinsichtlich der festgesetzten Ueber- 
lieferungs= und Zahlungstermine dahin geändert: 
(r. 7322. 1) Die
	        
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