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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 18.—
(Xr. 7335.) Verordnung, betreffend die Gerichtsorganisation im Jadegebiete. Vom 6. Fe-
bruar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, nachdem im Großherzogthum Oldenburg neuerdings das bisherige dor-
tige Ober-Appellationsgericht und das Appellationsgericht zu Einem Gerichte mit
der Bezeichnung „Ober-Appellationsgericht“ vereinigt worden sind, und dadurch
eine Aenderung in der Organisation der durch Unsere Verordnungen vom 5. No-
vember 1854. und 6. Oktober 1858. mit Wahrnehmung der richterlichen Funk-
tionen für Unser Jadegebiet kommissarisch betrauten Großherzoglich Oldenburgischen
Gerichtsbehörden eingetreten ist, zur ferneren Regelung des durch jene Verordnungen
geschaffenen Verhältnisses, auf Grund stattgehabter Verabredung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums, im Anschlusse an die gedachten Verordnungen, was foldgt:
Artikel 1.
Zu H. 4. der Verordnung vom 5. November 1854. und Artikel 2. der Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1858.
In Justigsachen geht die bisherige Kompetenz
a) des Großherzoglichen Appellationsgerichts zu Oldenburg als Justizkanzlei,
mit Ausnahme der allgemeinen Dienstangelegenheiten,
auf den Appellationssenat,
b) des Großherzoglichen Ober-Appellationsgerichts zu Oldenburg, mit Aus-
nahme der allgemeinen Dienstangelegenheiten,
auf den Kassationssenat, und
J) des Großherzoglichen Ober-Appellationsgerichts und des Appellationsgerichts
hinsichtlich der allgemeinen Dienstangelegenheiten
auf das Plenum des Großherzoglichen Ober-Appellationsgerichts zu Olden-
burg über.
Jahrgang 1869. (Nr. 7335—7336.) 46 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1869.