Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Im Uebrigen verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der 
Verordnungen vom 5. November 1854. und 6. Oktober 1858. 
Der Marineminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7336.) Gesetz, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats aus 
dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen lastenden Verpflichtungen 
zur Gewährung von Zinszuschussen und Amortisationsbeträgen auf die 
allgemeinen Staatsfonds. Vom 8. Februar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 6 1 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinszuschüssen und Amortisations= 
beträgen, welche dem Staate hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen- 
Arnheimer Eisenbahn, der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke 
bei Cöln nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852., vom 22. Juni 1854. 
nebst Schlußprotokoll vom 25. Oktober 1854. und vom 10. August 1865. ob- 
liegt, ist von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat die aus seiner Bethei- 
ligung an dem Cöln -Mindener Eisenbahn -Unternehmen bei dessen Gründung 
Krußrenden und die später durch Amortisation erworbenen Cöln-Mindener 
tammaktien im Betrage von 2)529,000 Thalern, beziehungsweise die den 
Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zinsausfälle bildenden Effekten ganz oder 
theilweise veräußert oder sonst darüber zu anderen als den in den eben erwähnten 
Verträgen bezeichneten Zwecken verfügt, eintretenden Falles jederzeit aus den 
bereitesten Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu erfüllen, wie dies 
zu
	        
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