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Artikel 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Im Uebrigen verbleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der
Verordnungen vom 5. November 1854. und 6. Oktober 1858.
Der Marineminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7336.) Gesetz, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats aus
dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen lastenden Verpflichtungen
zur Gewährung von Zinszuschussen und Amortisationsbeträgen auf die
allgemeinen Staatsfonds. Vom 8. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: 6 1
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinszuschüssen und Amortisations=
beträgen, welche dem Staate hinsichtlich des Anlagekapitals der Oberhausen-
Arnheimer Eisenbahn, der Cöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rheinbrücke
bei Cöln nach den Verträgen vom 30. Dezember 1852., vom 22. Juni 1854.
nebst Schlußprotokoll vom 25. Oktober 1854. und vom 10. August 1865. ob-
liegt, ist von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat die aus seiner Bethei-
ligung an dem Cöln -Mindener Eisenbahn -Unternehmen bei dessen Gründung
Krußrenden und die später durch Amortisation erworbenen Cöln-Mindener
tammaktien im Betrage von 2)529,000 Thalern, beziehungsweise die den
Garantiefonds zur Deckung etwaiger Zinsausfälle bildenden Effekten ganz oder
theilweise veräußert oder sonst darüber zu anderen als den in den eben erwähnten
Verträgen bezeichneten Zwecken verfügt, eintretenden Falles jederzeit aus den
bereitesten Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu erfüllen, wie dies
zu