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werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende
dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der.
Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als.
„Dringend“ behandelt werde.
# 8. 18.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
1 Die nach Maßgabe des §. 47 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte.
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender.
in dem Bestellbezirk einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt
war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den Absender
und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung
sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich
jedoch um unbestellbare Sendungen, für welche für die erste Beförderung bloß das für
den Orts= oder Nachbarortsverkehr (8§. 7 bis 12) bestehende ermäßigte Porto anzusetzen
war und greift dieses Porto für die Beförderung vom ursprünglichen Aufgabeort oder.
vom Nachsendungsorte nach dem schließlichen Bestimmungsorte nicht mehr Platz, so erfolgt
eine Nachtaxirung. In diesem Falle wird bei ursprünglich richtig frankirten Sendungen
der an dem Franko für den neuen Taxbereich fehlende Betrag als Ergänzungsporto
angesetzt; unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen werden an Stelle des
ursprünglich angesetzten Portos mit demjenigen Portobetrage belegt, welcher für Sendungen
der betreffenden Art im Bereiche der neuen Taxe zum Ansatz zu kommen hat.
II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird
nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften
verfahren.
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die
Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesendet und dort zur
Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten
Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet und haben
bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber
jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarken
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.