Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für  zurückzusendende
  dringende  Packete  die  Gebühr  von  1  Mark  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der.
Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Packet  auch  bei  der  Rücksendung  als.
„Dringend“  behandelt  werde.
#  8.  18.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

1  Die  nach  Maßgabe  des  §.  47  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte.
zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt  der  Absender.
in  dem  Bestellbezirk  einer  andern  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher  die  Aufgabe  erfolgt
  war,  so  ist  die  Sendung  der  andern  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den  Absender
und  Einziehung  der  darauf  haftenden  Beträge  zu  übersenden.  Durch  diese  weitere  Versendung
  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Handelt  es  sich
jedoch  um  unbestellbare  Sendungen,  für  welche  für  die  erste  Beförderung  bloß  das  für
den  Orts=  oder  Nachbarortsverkehr  (8§.  7  bis  12)  bestehende  ermäßigte  Porto  anzusetzen
war  und  greift  dieses  Porto  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen  Aufgabeort  oder.
vom  Nachsendungsorte  nach  dem  schließlichen  Bestimmungsorte  nicht  mehr  Platz,  so  erfolgt
eine  Nachtaxirung.  In  diesem  Falle  wird  bei  ursprünglich  richtig  frankirten  Sendungen
der  an  dem  Franko  für  den  neuen  Taxbereich  fehlende  Betrag  als  Ergänzungsporto
angesetzt;  unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendungen  werden  an  Stelle  des
ursprünglich  angesetzten  Portos  mit  demjenigen  Portobetrage  belegt,  welcher  für  Sendungen
  der  betreffenden  Art  im  Bereiche  der  neuen  Taxe  zum  Ansatz  zu  kommen  hat.

II  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird
nach  den  für  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften
  verfahren.

III  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die
Sendung  an  die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  eingesendet  und  dort  zur
Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles  geöffnet.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten
Beamten  sind  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet  und  haben
bei  Briefen  nur  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte  Kenntniß  zu  nehmen,  sich  aber
jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarken
  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.