Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  7  —

3)  Der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet:
a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  noth-(Kr.

  7273.)

wendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen;

b)  mit  jedem  fahrplammäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung

  einen  Postwagen  und  innerhalb  desselben
aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,
Juwelen  und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,
ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie  der  obigen  Sendungen
ehörigen  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von  zwanzig
Pfonp  nicht  überschreiten,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtun
des  Dienstes  unterweges  erforderlichen  Postbeamten,  auc
wenn  dieselben  geschäftslos  zurückkehren,  ·
c)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs
  bedürfen,
unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf
Grund  desfallsiger  Berständigung  auch  Postkoupes  in  Eisenbahnwagen
  gegen  eine,  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung
  hmucchn  nahestebende  Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  beie
solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  und  Postkoupês  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die
unentgeltliche  Beförderung  von  2%  und  Zeitungspacketen  durch
das  Zugpersonal  verlangt  werden.

Tac)  Für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben

—
“

innerhalb  des  Postwagens  oder  Postkoupcs  befördert  werden,  erhält
die  Gesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche
Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen  befäörderten  zahlungspflichtigen
  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung
  aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Post-Koupe
  (ad  b.)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat
die  Gesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringen.
den  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Pest
die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren
Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  weitere,
als  die  zu  c.  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letteren
Falle  zahlt  die  Postverwallung  außer  der  Frachtvergütung  für  die
ordinairen  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,
  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meiile  resp.  pro  Achse  und
Meile  zu  berechnende  Hergabe-  und  Transportvergütung.  D
e)  Die