Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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des früher ungetheilten Staats- und Stadthaushalts dergestalt abzeschlossen, daß 
auf Grund von Bewilligungen oder sonstigen verpflichtenden Akten der Regie- 
rung, der Behörden und Körperschaften der vormaligen Freien Stadt Fransfiut 
für die Stadtgemeinde, für Korporationen, Anstalten, Stiftungen, Kirchen, 
Pfarreien, Schulen, Beamte, Geistliche, Lehrer oder Privatpersonen weitere 
Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als in dem Umfange, in welchem die 
gegenüberstehenden Verpflichtungen durch diesen Rezeß auf den Staat übernom- 
men worden sind. 
In Ansehung der Vergütigung für Kriegsleistungen und Lasten aus dem 
Jahre 1866. verbleibt es bei den Bestimmungen des Erlasses vom 25. Sep- 
tember 1867. (Gesetz Samml. S. 1683.). 
Dieser Rezeß ist von den beiderseitigen Kommisarien in doppelter Aus- 
fertigung vollzogen und untersiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 26. Februar 1869. 
Guenther. (IL. S.) Hoffmann. (L. S.) Dr. Mumm. (L. S.) 
Passavant. (L. 8.) Dr. Rumpf. (L. S.) Dr. Hamburger. (L. S.) 
Ueber-
	        
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