Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

174  II.  Von  den  Funktionen  der  Reichsgewalt.

monopol  bestand  auch  in  den  meisten  Staaten  des  Zollvereins.
Durch  einen  Vertrag  der  Zollvereinsstaaten  vom  5.  Mai  1667  wurde
das  Salzmonopol  aufgehoben  und  an  dessen  Stelle  eine  Steuer
gesetzt,  welche  durch  specielle  Gesetze  für  den  norddeutschen  Bund
und  die  süddeutschen  Staaten  übereinstimmend  geregelt  wurde.
(Bundesgesetz  vom  12.  Oktober  1567  betreffend  die  Erhebung  einer
Abgabe  von  Salz.)  Gegenstand  der  Besteuerung  ist  nur  das  Salz,
soweit  es  dem  menschlichen  Verbrauche  im  Inlande  dient.  Steuerfrei
  ist  das  Salz,  welches  ins  Ausland  ausgeführt  wird  oder  zu  landwirthschaftlichen
  oder  gewerblichen  Zwecken  bestimmt  ist  (Denaturirung).
  Zur  Entrichtung  verpflichtet  ist  der  Salzproducent.  Die
Produktion  findet  unter  staatlicher  Kontrolle  statt.  Der  gesammte
Ertrag  fliesst  in  die  Reichskasse.  Die  Erhebung  erfolgt  durch  die
Einzelstaaten.  Als  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  kommen
die  Kosten  in  Abzug,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Kontrollirung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beanmıten
  von  den  einzelnen  Staaten  aufgewendet  werden.

b)  Die  Tabakssteuer!,  Seitdem  der  Gebrauch  des  Tabaks
in  Europa  aufgekommen  ist,  wurde  dieses  Genussmittel  stets  als
ein  zur  Besteuerung  besonders  geeignetes  Objekt  angesehen.  Die
Besteuerung  erfolgte  bald  in  Form  von  Grenzzöllen  und  Verbrauchsabgaben,
  bald  in  Form  des  Monopols.  Letzteres  hat  auch
in  Preussen  im  vorigen  Jahrhundert  bestanden,  ist  aber  seit  dem
Tode  Friedrich’s  des  Grossen  wieder  aufgehoben.  Bei  der  Durchführung
  der  Finanzreform  1818/19  wurde  der  ausländische  Tabak
einem  Grenzzolle,  der  inländische  einer  Gewichtssteuer  unterworfen,
welche  später  in  eine  Besteuerung  nach  dem  Umfange  und  der
Qualität  der  mit  Tabak  bebauten  Bodenfläche  umgewandelt  wurde
(1525).  Diese  preussische  Art  der  Tabaksbesteuerung  kam  nach
und  nach  in  den  norddeutschen  Staaten  zur  Annahme,  während
die  süddeutschen  Staaten  den  inländischen  Tabaksbau  steuerfrei
liessen.  Erst  nach  Wiederherstellung  des  Zollvereins  erfolgte  durch
das  Zollvereinsgesetz  vom  26.  Mai  1565  eine  einheitliche  Regelung
der  Tabakssteuer,  welche  durch  das  Reichsgesetz  betreflend  die  Besteuerung
  des  Tabaks  vom  16.  Juli  1879  abermals  eine  tiefgreifende
Aenderung  erfahren  hat.  Darnach  erfolgt  die  Besteuerung  des  ausv.

  Aufsens,  Art,  »Tabakssteuer«  im  Rechtslex.  B.  III.  S.  8645  ff.  J.  Piersto
  et  f,  Entwickelung  der  Tabakssteuergesetzgebung  in  Deutschland  seit  Anang
  dieses  Jahrh.,  in  Conrad's  Jahrb,  der  Nationalökonomie  und  Statistik.

B.  XXXUL  S.  332  .  G.Meyera.  a.  O.  8.  339