Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Findet  sich  ein  in  das  Hypothekenbuch  eingetragener  Realgläubiger  im
Termine  nicht  ein,  so  erfolgt  die  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  ohne
seine  Jeehung  in  der  Art,  daß  der  auf  ihn  fallende  Theil  der  Kaufgelder  auf
seine  Gefahr  und  Kosten  zum  Depositum  genommen,  nach  erfolgter  Belegung
der  Kaufgelder  das  Realrecht  seiner  Foe  für  aufgehoben  erachtet  und  die
Löschung  derselben  im  Hysothetendu  ßg  veranlaßt  wird,  ohne  daß  dazu  die  Beibringung
  der  Hypotheken-Urkunde  erforderlich  ist,  während  er  für  jeden  Mißbrauch
  der  letzteren  verantwortlich  bleibt.  Die  Löschung  einer  in  gänzlich  unbestimmter
  Höhe  eingetragenen  Forderung  erfolgt  in  gleicher  Weise,  ohne  daß
Laoah  dem  ausbleibenden  Gläubiger  von  Amtswegen  ein  Betrag  auf  dieselbe
angesetzt  wird.

Ist  die  Forderung  des  Gläubigers,  welcher  die  Subhastation  beantragt
hat,  in  das  Hypothekenbuch  nicht  eingetragen,  so  wird  im  Falle  seines  Ausbleibens
  mit  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  ohne  seine  Zuziehung  verfahren
  und  der  ihm  gebührende  Theil  derselben  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  in
gerichtliche  Verwahrung  genommen.

Derselbe  Rechtsnachtheil  trifft  den  ausbleibenden  Schuldner.

.  65.

Im  Termine  wird  zuvörderst  festgestellt,  was  der  Ersteher  an  Kaufgeldern
und  Zinsen  zu  gewähren  hat  und  wie  viel  die  zu  vertheilende  Masse  nach  Abzug
der  ihr  zur  Last  fallenden  Subhastationskosten  r  58.)  beträgt.

Demnichst  haben  sich  die  Interessenten  über  die  Ansprüche,  welche  an  die
Kaufgelder  gemacht  werden,  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgehen  oder  sonst
von  #mizwohen  berücksichtigt  werden  müssen  (F.  64.  Absatz  2.  und  4.),  und  über
das  dafür  verlangte  oder  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgehende,  beziehungsweise
  sonst  gesetzliche  Vorrecht  zu  erklären.

g.  66.

Sind  die  Interessenten  einig  oder  werden  die  entstandenen  Streitigkeiten
beigelegt,  so  ist  demgemäß  sofort  die  Vertheilung  der  Masse  zu  bewirken.

Soweit  der  Ersteher  eine  zur  He  ung  kommende  Forderung  nicht  mit
Einwilligung  des  Gläubigers  übernimmt,  wird  dieselbe  aus  den  Kaufgeldern  bezahlt
  oder  ein  entsprechender  Theil  des  Kaufgelderrückstandes  dem  Gläubiger
berwiesen.  Eine  solche  Ueberweisung  wirkt  nur  die  Tilgung  des  Realanspruchs.

Der  auf  eine  in  das  Hypothekenbuch  eingetragene  Forderung,  deren  gegenwärtiger
  Eigenthümer  unbekannt  ist,  oder  zu  welcher  sich  kein  legitimirter  Empfänger
meldet,  zu  zahlende  Betrag  wird  auf  Gefahr  und  Kosten  des  betreffenden  Gläubigers
  als  Spezialmasse  in  gerichtlicher  Verwahrung  zurückbehalten.

S.  67.

Wenn  eine  Einigung  der  Interessenten  nicht  stattfindet,  so  entwirft  der
Subhastationsrichter,  nöhigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  im
Termine  einen  Theilungsplan,  vermerkt  bei  jeder  Forderung,  wer  die  Richtigkeit,
das  Hypothekenrecht  oder  das  Vorrecht  derselben  bestreitet,  berechnet  die  Beträge,
welche  auf  die  Forderungen,  soweit  sie  unstreitig  sind,  gezahlt  werden  können  und

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