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vernimmt bei jeder Forderung die Interessenten, ob sie in die Auszahlung
willigen.
Die Forderungen, bei denen Niemand etwas erinnert, werden berichtigt;
die zur Hebung gelangenden streitigen Beträge werden als Spezialmassen in ge-
richtlicher Versasn zurückbehalten, wenn nicht zwischen allen bei einer solchen
Forderung Betheiligten ein anderweites Abkommen getroffen wird.
KC. 68.
Einem in das Hypothekenbuch eingetragenen Realgläubiger, welcher im
Termine nicht erschienen ist, werden außer dem Kapitalbetrage nur die laufenden
n oder andere Leistungen, nicht auch Rückstände und Kosten be-
rechnet.
Erscheint der Gläubiger, welcher wegen einer nicht eingetragenen Forderung
die Subhastation beantragt hat, im Termine nicht, so wird der ihm gebührende
Betrag nach Lage der Akten berechnet.
Ein erschienener Gläubiger ist nicht befugt, seine im Termine aufgestellte
Liquidation nachträglich zu ergänzen.
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In verwickelten Sachen kann der Sübhestationsrichter schon vor dem
Termine unter Zuziehung eines Rechnungsverständigen einen vorläufigen Thei.
lungsplan anfertigen) welcher alsdann bei der Verhandlung im Termine zum
Grunde zu legen ist.
C. 70.
Der Schuldner ist befugt, die Richtigkeit, das Realrecht und das Vorrecht
der einzelnen Forderungen zu bestreiten.
In gleicher Art ist hierzu auch jeder Realgläubiger, sowie jeder Gläu-
biger, auf dessen Antrag die Subhastation betrieben worden ist, insofern befugt,
als durch die Theilnahme der einzelnen Forderungen an der Masse oder durch
die Ausübung des verlangten Vorrechts seiner Befriedigung Eintrag geschieht.
Inwiefern eine Forderung aus dem Grunde angefochten werden kann,
weil ein vorhanden gewesener persönlicher Anspruch bereits erloschen sei, bestimmt
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
S. 71.
Jeder im Termine anwesende Gläubiger, sowie jeder Gläubiger, auf dessen
Antrag die Subhastation betrieben worden ist, kann unter der Voraussetzung des
§. 70. Alinea 2. im Wege der Einwendung die nachbezeichneten Forderungen
anderer Gläubiger nach Maaßgabe der im ersten Abschnitt des fünften Titels
der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. ertheilten näheren Bestimmungen
(6. 375. daselbst) als ungültig anfechten:
1) Forderungen aus Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem
anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein
vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen;
Jahrgang 1860. (Nr. 7352. 58 2) For-