Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Kurator hat die Versicherung abzugeben, daß er sich nach bestem 
Wissen und mit sorgfältiger Benuzung der von den Betheiligten ihm an die 
# gegebenen Mittel bemüht habe, die fehlende Hypotheken-Urkunde und den 
nhaber derselben, sowie diejenigen zu erforschen, denen Rechte an der Forderung 
zustehen. 
G. 83. 
Hat sich Niemand mit Ansprüchen auf die Forderung gemeldet, so ist die 
Ableistung eines Diligenzeides nicht erforderlich. Wenn dagegen der Gläubiger 
sich gemeldet hat und nur die Urkunde nicht beschaffen kann, so muß dieser einen 
Eid dahin leisten: 
daß er die Urkunde nicht selbst besitze, daß ihm kein Anderer bekannt sei, 
der sie besitze, noch ein Ort, an dem sie sich befinden möge, und daß er 
dieselbe auch nicht zur Gefährdung fremder Rechte abhanden gebracht habe. 
Behauptet der Gläubiger die erfolgte Vernichtung der Urkunde, so muß 
er den Eid dahin leisten: 
daß und in welcher Art die Urkunde vernichtet worden sei. 
g. 84. 
Bei dem Aufgebot (F. 82.) ergeht die Aufforderung, daß alle diejenigen, 
welche an die Spezialmasse oder an den Kaufgelderrückstand Ansprüche geltend 
machen wollen, dieselben bei dem Subhastationsrichter spätestens in einem von 
demselben zu bestimmenden Termine, bei Vermeidung der Präklusion, anzu- 
melden haben. 
In der Aufforderung ist die Forderung, auf welche das Aufgebot sich be- 
zieht, durch Benennung des aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Gläubigers 
und Schuldners, des Vezkages der Forderung und des Datums der Urkunde, 
sowie durch Benennung des subhastirten Grundstücks zu bezeichnen. 
S. 85. 
Die Bestimmung der Anmeldungsfrist und die öffentliche Bekanntmachung 
der Aufforderung (F. 84.) erfolgen nach den Vorschriften, welche bei nothwen- 
digen Subhastationen hinsichtlich der Anberaumung des Bietungstermins und der 
Bekanntmachung desselben gelten. Der Kurator erhält eine Abschrift der Auf- 
forderung. 
d. 86. 
Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusionsurtheil abzufassen. In 
demselben sind den Personen, welche sich gemeldet haben, ihre Rechle vorzu- 
behalten; alle unbekannten Interessenten sind mit ihren Ansprüchen an die Spezial- 
masse oder den Kaufgelderrückstand auszuschließen. 
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Kurator, sowie dem Gläu- 
biger zugestellt, welcher sich bei der Kaufgeldervertheilung oder in Folge des Auf- 
gebots zu der Post gemeldet hat. 
Hinsichtlich der Verkündung des Präklusionsurtheils gegenüber den Prä- 
(Nr. 7352.) klu-
	        
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