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daß ihm nicht bekannt sei, daß noch irgend Jemandem auf das fragliche
Recht ein Anspruch zustehe, und daß er nichts verschwiegen habe, was
zur Ermittelung eines solchen Berechtigten führen könne.
» . 91.
Die Kosten des Aufgebotsverfahrens, einschließlich der Gebühren und Aus-
lagen des Kurators, werden in allen Fällen aus der Spezialmasse oder dem
betreffenden Theile des Kaufgelderrückstandes entnommen. »
Die besonderen Kosten, welche durch die Verhandlung und Entscheidung
über einen unbegründeten Anspruch oder Widerspruch erwachsen, fallen dem-
jenigen zur Last, welcher denselben erhoben hat.
II. Andere Suhhastationsgegenstände.
C. 92.
Die vorstehenden Vorschriften (§#. 5. bis 91.) kommen, soweit dieselben
nicht durch Natur und Verhältuisse der Grundstücke bedingt sind und in den
nachstehenden Paragraphen nicht ein Anderes bestimmt ist, auch dann zur An-
wendung, wenn die Zwangsvollstreckung in andere der Subhastation unterliegende
Gegenstände, als Grundstücke, erfolgen soll.
S. 93.
Bei der Subhastation solcher Hercchtigkeien, bei welchen sich die Höhe
der vom Bieter zu leistenden Sicherheit und deren Bestellung mit eingetragenen
Forderungen nicht nach der Vorschrift der Ih. 22. und 23. bestimmen läßt, setzt
der Richter, erforderlichen Falls nach Anhörung eines Sachverständigen, die
Höhe dieser Sicherheit fest. Die Bestellung derselben mit eingetragenen For-
derungen (§. 23.) ist in diesem Falle statthaft, wenn letztere innerhalb des Fünf-
fachen des festgesetzten Betrages eingetragen stehen. Dieser ist im Subhastations-
patente anzugeben.
Hinsichtlich der Kohlen= Abbaugerechtigkeiten in den vormals Königlich
Sachfischen Landestheilen gilt die Vorschrift des F. 109.
g. 94.
Dem Antrage auf Einleitung der Sebhastatton eines Schiffes find anstatt
der im §. 6. beichneten folgende Urkunden beizufügen:
1) wenn das Schiff in ein Schiffsregister eingetragen ist, ein neuester Aus-
zug aus demselben, welcher alle noch gültigen, das Schiff betreffenden
Eintragungsvermerke enthält, und wenn daraus hervorgeht, daß der
Schuldner nicht eingetragener Eigenthümer des Schiffes F"r eine seinen
Eigenthumsbesitz glaubhaft machende öffentliche Urkunde;
2) wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eingetragen ist, eine den
Eigenthumsbesitz des Schuldners Flanbhast machende öffentliche Urkunde,
und sofern thunlich, diejenigen Urkunden in Urschrift oder —
(Nr. 7352. «