Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Abschrift, aus welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts 
Wee, maise Verpfändung des Schiffes ohne körperliche Uebergabe zu 
ersehen ist. 
Wird das Schiffsregister am Orte des Subhastationsrichters geführt, so 
vertritt eine Bezugnahme auf jenes die Stelle der zu 1. gedachten Bescheinigung. 
K. 95. 
Die auf die Führung des Hypothekenbuchs Bezug habenden Vorschriften 
bleiben bei der Subhastation eines Schiffes außer Anwendung. 
K. 96. 
In Betreff der Nothwendigkeit der Zuziehung zu den einzelnen Ver- 
handlungen stehen die Schiffsgläubiger und alle übrigen mit einem Pfandrechte 
versehenen Gläubiger den Realgläubigern eines unter Subhastation gestellten 
Grundstücks, und diejenigen Gläubiger, welche in das Schiffsregister eingetragen 
sind, oder deren Rechte aus den im F. 94. unter Nr. 2. bezeichneten Urkunden 
hervorgehen, den in das Hypothekenbuch eingetragenen Gläubigern gleich. 
S. 97. 
Im Subhastationspatente sind alle Schiffsgläubiger und alle sonstigen 
Gläubiger, welche ein Pfandrecht an dem Schiffe in Anspruch nehmen, zur An- 
meldung ihrer Rechte bei dem Subhastationsrichter aufzufordern. 
Die Bestimmung im G. 13. Nr. 7. findet keine Anwendung. 
g. 98. 
Im Subhastationspatente ist der Betrag der von dem Bieter zu erlegen- 
den Kaution anzugeben. Derselbe wird von dem Subhastationsrichter nach An- 
hörung eines Sachverständigen über den Werth des Schiffes bestimmt. 
S. 99. 
Die Subhastationsfrist beträgt nach dem Ermessen des Subhastations- 
richters vier Wochen bis drei Monate, bei registrirten Seeschiffen jedoch stets 
drei Monate. Sie wird von dem Tage an berechnet, an welchem die Bekannt- 
machung des Subhastationspatents zum erstenmale in dem Anzeiger eines Re- 
gierungs-Amtsblattes (§. 100.) erscheint. 
100. 
Das Subhastationspatent ist bekannt zu machen: 
1) durch Aushang an der Gerichtsstelle; 
2) durch Einrückung in den Anzeiger des Amtsblattes der Regierung, in 
deren Bezirke der Subhastationsrichter seinen Sitz hat, sowic, wenn der 
Schuldner im Inlande einen Wohnort bat, derjenigen Regierung, in 
deren Bezirke dieser Wohnort sich befindet. Handelt es sich um ein in 
ein inländisches Schiffsregister eingetragenes Seeschiff, so erfolgt die Ein- 
Wo-
	        
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