Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
Remumeration. 
F. 30. 
Anträge einzelner Aktionairc. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt wer- 
den, daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die 
öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden 
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General- 
versammlung zu vertagen ist. 
. 31. 
Außerordentliche Gencralversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Perwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig 
halten, auf Antrag der Aktionaire gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, 
wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten 
Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungs. 
rathe gestellt ist. 
In der Einladung muß der Zweck der Generalversammlung bekannt ge- 
macht werden. 
b. 32. 
Nothwendigkeit einer Generalversammlung. 
Außer den im F. 29. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge- 
neralversammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen Zweck 
hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart; 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe; 
3) zr Fusion der Gesellschaft mit einer anderen (F. 15. des Statuts und 
rtikel 215. des Handelsgesetzbuches) und Feststellung der desfallsigen 
Bedingungen; 
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder 
an den Staat; 
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als 
den unter 1. und 2. genannten Fällen; 
Jehrgang 1869. (Nr. 7273.) 3 6) zur
	        
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