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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.
(NTr. 7357.) Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen der Konkursordnung vom
8. Mai 1855. betreffend. Vom 12. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der belden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für diejenigen Landestheile, in denen die Konkursordnung vom §. Mai 1855.
(Gesetz-Samml. S. 321.) Geltung hat, was folgt:
Artikel I.
In der Konkurgordnung ve vom 8: Mai 1855. werden die 9. 17. 56. 128.
138. 149. 155. 163. 181. 183. 18 1I. 189. 193. 201. 208. 209. 214. 280.
und zwar jeder einzeln in der Art abgeändert, wie derselbe nachstehend unter
seiner bisherigen Nummer umgestaltet ist.
& 17.
Wenn von dem Gemeinschuldner Kauf= oder Lieferungsgeschäfte über fun-
ible Sachen, welche einen morkiginigen. Preis haben, oder über geldwerthe
Papiere dergestalt geschlossen worden sind, daß sie erst nach der Konkurseröffnung
zur Erfüllung kommen sollen, so kann weder von der Gläubigerschaft noch von
dem Mitkontrahenten des Gemeinschuldners Erfüllung gefordert werden, sondern
es findet aus dem Geschäfte nur ein Anspruch auf Entschädigung statt.
Dieser Anspruch bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Kontrakt-
preise und demsjenigen Preise, welcher als der am Tage der Konkurseröffnung
für gleichartige und auf dieselbe Erfüllungszeit abgeschlossene Geschäfte sich ergebende
Markt= oder Börsenpreis am Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maaß-
gebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden oörtlichen Einrichtungen fest-
gestellt ist, oder in Ermangelung solcher Feststellung durch das Gutachten Sach-
verständiger ermittelt wird.
ein solcher Markt= oder Börsenpreis auch durch Sachverständige nicht
zu ermitteln, so bestimmt sich der Entschädigungsanspruch nach der Differenz,
welche sich wischen d den Kontraktpreise und dem Markt= oder Börsenpreise an
Jahrgang 1869. (Nr. 737 2 dem
Ausgegeben zu Berlin den 21 März 1869