Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S  a.  b.  c.  d.  e.
-  Sorte  Bedeutung  der
5  ,»  Art  Dite  Form  I  Inu  m|  W  Zahlen  unter  d.
aaeder  Nscheie  glatt  ———  oder  halbe  Häute  1250|12  %
39|  Aasbraunes  Leder  (Man-  Kernstücke  16  5/1605%
tel-,  Kochgeschirr-,  Tragzees
  Fibreemenlede
auf  der  Fleischseite  glatt  ,  5
ganze  oder  halbe  Häute  18,50/13,00/12,  a  für  1  kg
40  Aabgegogen)e.  (Man-  3—4  Kernstücke  17,00|1  7,00  16,  00  Nettogewicht
tel-,  Kochgeschirr-,  Tragriemen-,
  Leibriemenleder,
auf  der  Fleischseite  glattü,  ganze  oder  halbe  Häute  14,50/14,00/13,50
abgezogen)  ½  unter  3  Kernstücke  18,50|18001700
41|  Patronentaschenleder  1,8—2,5  mm/ganze  oder  halbe  Häute  28,00  26,00  für  1  Imn
Kernstücke  —  —  —  Maschinen
42  Patronentaschenleder  1,8—2,5  ganze  oder  halbe  Häute  24,50/23,00  M  für  ß  qm
Kernstücke  ê.3  Nabelmaß
48  Krausleder.  28  mm  ganze  dee  *e
444  Krausleden  unter  2  ganze  deoe  1%
45Transparentleder.  2—4  ganze  v  6
ganze  oder  halbe  Häute  13,50  %  für  1
4  Transparentleder.  .unter  2,5  Ken  sec  9°  65½  —  Kalur.
anze  oder  halbe  Häute00  8  ,00
47  Fettgarleder  .  ..  2,5—4,5  ganz  Kernstücke  (1,00  10,50  10,00
48Spalte,  für  Oberleder  oder  anze  oder  k  »
-salbe  Häute  —  —
Gamaschen  «  gzKemsrtückes  7,006,005,oo
ganzeoderhalbeHäuteö,00
49Spalte,gewalzt...  —  Kernstücke  6500—
50  Sumachgares  Helmfutter-!
leder  (Schafleder)  ..  8006,  50
51|Lohgares  Schafleder  (nicht  —  —  4  für  1  aom
5E  Gaerichteh,  ir  Scuh  ganze  Felle  6.50,50  Noschueroder
  Lederwaren  zugerichtet
  und  gefärbt).  9,008,006,50
53|  Chevrauxleder  18,00  15,00  18,00  8,00

 

 

 

 

 

 

 

Wird  die  Haut  nicht  als  Ganzes,  sondern  zerlegt  verkauft,  so  darf  der  Gesamtpreis  der  einzelnen
Teile  den  für  die  Haut  als  Ganzes  festgesetzten  Preis  nicht  übersteigen.
Werden  halbe  Häute,  Kernstücke,  Flanken  oder  Hälse  nicht  als  Ganzes,  sondern  in  Teile  zerlegt
verkauft,  so  darf  der  für  die  zerlegten  Gegenstände  geforderte  Gesamtpreis  den  für  den  Gegenstand  als
Ganzes  festgesetzten  Preis  ebenfalls  nicht  übersteigen.
Anmerkung:  Die  festgesetzten  Preise  für  Leder  gelten  nur  für  Leder  bester  Beschaffenheit.  Für  Leder  geringerer
Güte  ist  demnach  nur  ein  entsprechend  niedrigerer  Preis  angebracht.

Wird  das  Leder  in  anderer  Form  als  der  in
zu  dem  in  der  Preistafel  für  ganze  oder  halbe  Häute  fes

 

gelieferten  Teile  zu  dem  Werte  der  ganzen  oder  halben  Haut.

Spalte  c  der  Preistafel  genannten  geliefert,  so  darf  der  berechnete  Preis
stgelegten  Preise  nur  in  demselben  Verhältnis  stehen  wie  der  Wert  der