Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Graͤflich  v.  d.  Schulenhurgschen  Lüttgenmoore  nach  desfallsiger  Vereinbarung
wischen  Hannover  und  Braunschweig  aufräumen  und  die  üandesgung,  wo
ie  in  dieser  Strecke  gegenwärtig  mit  einem  Graben  nicht  versehen  ist,  in  der
Weise  ausgraben,  daß  der  Landgraben  von  der  Wasserscheide  bis  zum  Lüttgenmoore
  einen  ununterbrochenen  Zug  bildet.  Sie  sind  verpflichtet,  zu  dem  Ende
auf  ihre  Kosten  vom  Landgraben  aus  an  vier  Punkren  des  Braunschweigschen
Drômlings  (Nr.  52.  53.  54.  und  55.)  Verbindungsgraben  von  zehn  Ruthen
Hannoversches  Maaß  anzulegen.  Von  hier  ab  muß  die  Braunschweigsche
Drômlings-Interessentenschaft  die  Fortführung  dieser  Graben  in  die  Hauptentwässerungsgräben
  bewirken,  damit  die  Hannoversche  Feldmark  Croya  und
das  dahinter  belegene  Terrain,  soweit  es  natürliches  Gefälle  nach  dem  Braunschweigschen
  Orômlinge  hat,  und  ebenso  die  Feldmarken  von  Ahnebeck,  Parsau
  und  Bergfeld  dahin  die  nöthige  Vorfluth  finden.

F.  Kostenpunkt.
Artikel  36.

Jeder  Staat  übernimmt  die  Instandsetzung  und  Unterhaltung  der  innerhalb
  seines  Gebiets  gelegenen  und  herzustellenden  Korrektionen  und  Anlagen.

Artikel  37.

Wo  diese  neuen  Korrektionen  und  Anlagen  anf  der  Landesgrenze  liegen,
übernimmt  jeder  Staat  die  Hälfte  der  Kosten  der  Erwerbung  des  hierzu  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  der  Instandsetzung  und  der  Unterhaltung.

Artikel  38.

Zu  den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  treten  folgende  abweichende  Bestimmungen
  ein:

Die  Strecke  der  Aller  oberhalb  der  Fleithmühle  bis  zum  Oebisfelder
Steindamme,  und  zwar  von  dem  Punkte  ab,  wo  sie  aus  dem  Preußischen
  in  das  Braunschweigsche  tritt,  wird  —  obgleich  sie  nicht  überall
die  Landesgrenze  bildet  —  von  beiden  Nachbarstaaten  zur  Hälfte  in
Stand  gesetzt  und  in  dem  vertragsmäßigen  Zustande  unterhalten;  auch
werden  die  Kosten  des  dazu  erforderlichen  Terrains  von  beiden  Staaten
zu  gleichen  Antheilen  übernommen.

Die  Kosten  der  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens  und  die  künftige
  Unterhaltung  der  Strecke  der  Umfluth  von  der  Scheferbrücke  bis
zum  Grabauer  Teiche  übernehmen  Preußen  und  Braunschweig  zu  gleichen
  Theilen,  die  Kosten  der  ersten  Anlage  dieser  Strecke  übernimmt
Preußen  allein.  Den  Umbau  der  Schäferbrücke  bewirkt  Preußen  zu  zwei
Drictel  und  Braunschweig  zu  einem  Drittel  der  Kosten.

Jabrgang  1860.  (Nr.  5169.)  7  Ar-