Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

614  Nr.  104.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  Mai  1916  über  Höchstpreise  für  Soda.

uf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  Mai  d.  IJs.  über
Höchstpreise  für  Soda  —  Rl.  S.  418  —  wird  die  Befugnis,  für  das  diesseitige
  Großherzogtum  die  in  §8§  1,  2  bestimmten  Preise  herabzusetzen,  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  in  Schwerin  übertragen.

Schwerin,  den  10.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1916,  betreffend  die  Überwachung  der  zwischen
  deutschen  Seehäsen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere
der  Schiffsbesatzung.
Nachstehende  Verordnung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  11.  Juli  1916.

7  Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.-L.
  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.
Abt.  Abw.  Nr.  4989.  Altona,  den  7.  Juli  1916.

verordnung,

betreffend  die  Überwachung  der  zwischen  deutschen  Seehäfen  und  dem
Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzung.

 

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bestimme  ich  folgendes:

8  1.
Für  den  Schiffsverkehr  mit  dem  Auslande  sind  bis  auf  weiteres  im  Bezirke  des
IX.  Armeekorps  nur  die  Häfen