Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 6. 
Wenn in einer bei einem Amtsgerichte anhängigen Civilprozeßsache in 
Folge des Vorbringens einer Partei der Streitgegenstand sich dergestalt erhöht, 
daß der Werth desselben die für die Zuständigkeit bes Amtsgerichts maaßgebende 
Summe übersteigt, so hat das Amtsgericht seine Unzuständigkeit auszusprechen 
und die Sache an das Kreisgericht zu verweisen. 
Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des F. 4. kommen auch in diesem 
Falle zur Anwendung. 
F. 7. 
Auf die Rechtsmittel, welche zulässig sind: 
1) gegen Agnitionsbescheide, 
2) gegen Vergleichsbescheide, 
3) gegen Kontumazial-Erkenntnisse (§. 49. der Verordnung vom 24. Juni 
1867.), 
4) gegen die ein Eideserkenntniß ergänzenden Puriffationsbescheide, 
5) gegen die eine Konkurseröffnung aussprechenden Erkenntnisse, 
6) gegen die in der Exekutionsinstanz erlassenen Erkenntnisse, insbesondere 
auch gegen die Zuschlagsbescheide, 
finden die Bestimmungen unter Nr. 5. und 6. des F. 87. der Verordnung vom 
24. Juni 1867. mit der Abweichung Anwendung, daß die Frist zur Anmeldung 
und Rechtfertigung der Appellation, der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde) 
sowie zur Anbringung des Rekurses und der Beantwortung der Rekursbeschwerde 
vierzehn Tage beträgt. 
Wenn das Rechtsmittel der Appellation der vorstehenden Bestimmung 
unterlag, so gilt diese auch für das gegen das Appellations-Erkenntniß zulässige 
Rechtsmittel. 
1 
Prozeßvollmachten für Rechtsanwalte bedürfen keiner Beglaubigung der 
Unterschrift des Vollmachtgebers, sofern dieser des Schreibens kundig ist. 
Auf Verlangen des Gegners hat sich jedoch der Rechtsanwalt durch eine 
öffentliche Urkunde über seine Legitimation auszuweisen. 
Flrr die höhere Instanz ist die Beibringung einer neuen Vollmacht nicht 
erforderlich, wenn die Vollmacht erster Instanz zugleich auf die Prozeßführung 
in der höheren Instanz ausgedehnt ist. 
G. 9. 
Die zu der Zeit, in welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, bei anderen, 
als den nach der Bestimmung desselben zuständigen Gerichten anhängigen Sachen 
sind an die letzteren Gerichte zum weiteren Verfahren abzugeben. 
(Nr. 7365.) Der
	        
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