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g. 6.
Wenn in einer bei einem Amtsgerichte anhängigen Civilprozeßsache in
Folge des Vorbringens einer Partei der Streitgegenstand sich dergestalt erhöht,
daß der Werth desselben die für die Zuständigkeit bes Amtsgerichts maaßgebende
Summe übersteigt, so hat das Amtsgericht seine Unzuständigkeit auszusprechen
und die Sache an das Kreisgericht zu verweisen.
Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des F. 4. kommen auch in diesem
Falle zur Anwendung.
F. 7.
Auf die Rechtsmittel, welche zulässig sind:
1) gegen Agnitionsbescheide,
2) gegen Vergleichsbescheide,
3) gegen Kontumazial-Erkenntnisse (§. 49. der Verordnung vom 24. Juni
1867.),
4) gegen die ein Eideserkenntniß ergänzenden Puriffationsbescheide,
5) gegen die eine Konkurseröffnung aussprechenden Erkenntnisse,
6) gegen die in der Exekutionsinstanz erlassenen Erkenntnisse, insbesondere
auch gegen die Zuschlagsbescheide,
finden die Bestimmungen unter Nr. 5. und 6. des F. 87. der Verordnung vom
24. Juni 1867. mit der Abweichung Anwendung, daß die Frist zur Anmeldung
und Rechtfertigung der Appellation, der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde)
sowie zur Anbringung des Rekurses und der Beantwortung der Rekursbeschwerde
vierzehn Tage beträgt.
Wenn das Rechtsmittel der Appellation der vorstehenden Bestimmung
unterlag, so gilt diese auch für das gegen das Appellations-Erkenntniß zulässige
Rechtsmittel.
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Prozeßvollmachten für Rechtsanwalte bedürfen keiner Beglaubigung der
Unterschrift des Vollmachtgebers, sofern dieser des Schreibens kundig ist.
Auf Verlangen des Gegners hat sich jedoch der Rechtsanwalt durch eine
öffentliche Urkunde über seine Legitimation auszuweisen.
Flrr die höhere Instanz ist die Beibringung einer neuen Vollmacht nicht
erforderlich, wenn die Vollmacht erster Instanz zugleich auf die Prozeßführung
in der höheren Instanz ausgedehnt ist.
G. 9.
Die zu der Zeit, in welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, bei anderen,
als den nach der Bestimmung desselben zuständigen Gerichten anhängigen Sachen
sind an die letzteren Gerichte zum weiteren Verfahren abzugeben.
(Nr. 7365.) Der