Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

stattende  Bericht  letzterem  noch  vor  dem
Ende  der  Nachaushebung  zukomme.
Wenn  aber  der  bedingungsweise  Bezeichnete

  bei  der  Aushebung  nicht  anwesend

war,  und  somit  seine  Diensttuͤchtigkeit  noch
zweifelhaft  ist,  so  muß  er  zur  Nachaushebung
  berufen  werden,  weil  auf  den  Fall,
vaß  die  von  ihm  angesprochene  Befreiung
für  unstatthaft  erklärt  würde,  noch  die
Frage  von  der  Dlensttächtigkelt  zu  entscheiden
  übrig  bleibt.

Uebrigens  ist  ein  bedingungsweise  Bezeichmter,
  obschon  er  bei  der  Ausbebung
anwesend  war,  zur  Nachaushebung  in  dem
Fall  zu  berufen,  wenn  das  Erkenntniß
eber  selne  Diensttüchtigkeit  auf  das  Gutachten
  des  Krels-Medizinalraths  ausgesetzt
worden  ist.

b  79.

Die  vorläufig  Bezeichneten  werden  durch
das  Staats=  und  Reglerungs  -Blatt  auf
die  f.  17  dieser  Insteuktion  angegebene
Art  zur  Rachaushebung  vorgeladem,  und
das  Oberamt  hat  ihre  Namen  noch  am
Taze  der  Aushebung  oder  am  nächstfolgenden
  der  Registratur  des  Ober-Rekrutirungsraths
  anzuzeigen.

Den  bedingungsweise  Bezeichneten,  welche
bei  der  Nachaushebung  zu  erscheinen  haben,
  wird  solches,  wenn  sie  bel  der  Ausbebung
  anwesend  sind,  mämlich  aufgegeben;

  wenn  sie  aber  nicht  anwesend  find,
se  wird  es  denjenigen  insinuirt,  welche  in
ihrem  Namen  bei  der  Ausbebun  erscheinen,
  und  den  von  ihnen  angesprochenen
Befreiungsgrund  für  sie  geltend  machen.

9.  B0.

Denjenigen,  welche  bei  der  Nachaushebung
  erscheinen,  hat  das  Oberamt  ein
vollständiges  Signalement  mitzugeben,  das
mit  über  die  Indemitét  der  Person  kein
Zweifel  entstehe.

9.  Sr.

Die  Entscheidungen,  welche  bei  der
Nachaushebung  eder  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath
  gegeben  werden,  fund  in  die
achte  Colonne  der  Ziehungsliste  einzutragen.

Wie  die  Entscheidungsgründe  in  der
neunten  Colonne  anzuführen,  läßt  sich  aus
dem,  was  über  das  Eintragen  der  Entscheidungsgründe
  in  dle  slebente  Colonne
gesagt  worden,  leicht  abnehmen.  #

Sollte  auch  nicht  erforderlich  seyn,  dle
Revision  der  Comingentsliste  bis  zur  letzten
  Nummer  fortzusetzen;  so  muß  glelchwohl
  bei  sämtlichen  vorläufig  Bezeichneten
bemerkt  werden,  ob  sie  bei  der  Nachaushebung
  erschienen,  weil  hlerdon  ihre  Bestrafung
  wegen  ungehotsamen  Ausbleibebs
abhͤngen  kann.  (Art.  43,  44  des  Gesetzes.


In  die  neunte  Colonne  der  Zlehungeliste