stattende Bericht letzterem noch vor dem
Ende der Nachaushebung zukomme.
Wenn aber der bedingungsweise Bezeichnete
bei der Aushebung nicht anwesend
war, und somit seine Diensttuͤchtigkeit noch
zweifelhaft ist, so muß er zur Nachaushebung
berufen werden, weil auf den Fall,
vaß die von ihm angesprochene Befreiung
für unstatthaft erklärt würde, noch die
Frage von der Dlensttächtigkelt zu entscheiden
übrig bleibt.
Uebrigens ist ein bedingungsweise Bezeichmter,
obschon er bei der Ausbebung
anwesend war, zur Nachaushebung in dem
Fall zu berufen, wenn das Erkenntniß
eber selne Diensttüchtigkeit auf das Gutachten
des Krels-Medizinalraths ausgesetzt
worden ist.
b 79.
Die vorläufig Bezeichneten werden durch
das Staats= und Reglerungs -Blatt auf
die f. 17 dieser Insteuktion angegebene
Art zur Rachaushebung vorgeladem, und
das Oberamt hat ihre Namen noch am
Taze der Aushebung oder am nächstfolgenden
der Registratur des Ober-Rekrutirungsraths
anzuzeigen.
Den bedingungsweise Bezeichneten, welche
bei der Nachaushebung zu erscheinen haben,
wird solches, wenn sie bel der Ausbebung
anwesend sind, mämlich aufgegeben;
wenn sie aber nicht anwesend find,
se wird es denjenigen insinuirt, welche in
ihrem Namen bei der Ausbebun erscheinen,
und den von ihnen angesprochenen
Befreiungsgrund für sie geltend machen.
9. B0.
Denjenigen, welche bei der Nachaushebung
erscheinen, hat das Oberamt ein
vollständiges Signalement mitzugeben, das
mit über die Indemitét der Person kein
Zweifel entstehe.
9. Sr.
Die Entscheidungen, welche bei der
Nachaushebung eder durch den Ober-Rekrutirungsrath
gegeben werden, fund in die
achte Colonne der Ziehungsliste einzutragen.
Wie die Entscheidungsgründe in der
neunten Colonne anzuführen, läßt sich aus
dem, was über das Eintragen der Entscheidungsgründe
in dle slebente Colonne
gesagt worden, leicht abnehmen. #
Sollte auch nicht erforderlich seyn, dle
Revision der Comingentsliste bis zur letzten
Nummer fortzusetzen; so muß glelchwohl
bei sämtlichen vorläufig Bezeichneten
bemerkt werden, ob sie bei der Nachaushebung
erschienen, weil hlerdon ihre Bestrafung
wegen ungehotsamen Ausbleibebs
abhͤngen kann. (Art. 43, 44 des Gesetzes.
In die neunte Colonne der Zlehungeliste