Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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II. Die Finanzdirektion, welche dem Finanzminister untergeordnet ist, 
hat die gleiche Stellung und — abgesehen von den auf gesetzlichen Be- 
stimmungen beruhenden Zuständigkeiten — dieselben Obliegenheiten und 
Lefugnife, welche für den Bereich der Finanzverwaltung in den alten 
Provinzen die Regierungen haben. Sie tritt zugleich an die Stelle der- 
jenigen bisherigen Behörden, deren Geschäfte #ar sie übergehen. 
III. An der Spitze der Behörde steht ein Präsident. Die Geschäftsbearbei- 
tung erfolgt in drei Abtheilungen. Zum Wirkungskreis der ersten Ab- 
theilung, welche die Bezeichnung „Abtheilung für direkte Steuern“ führt, 
gehört die Verwaltung der direkten Steuern. Der Geschäftskreis der 
zweiten Abtheilung, mit der Benennung „Abtheilung für Domainen“, 
umfaßt die Verwalung der Domainen, das Lehnswesen und diejenigen 
Regalien, deren Verwaltung nach den in den alten Provinzen bestehenden 
Einrichtungen mit der Domainenverwaltung vereinigt ist. Die dritte 
Abtheilung, mit der Benennung „Abtheilung für Forsten“ hat die Forst- 
und Jagd-Angelegenheiten zu bearbeiten. 
IV. Im Uebrigen haben für die Geschäftsführung der Finanzdirektion die 
Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 
1817. (Gesetz-Samml. S. 248.) und die zu derselben ergangenen er- 
läuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen als Norm 
zu dienen. 
Die Kassensachen werden in Gemäßheit dieser Vorschriften von 
dem Kassenrath, theils bei der betreffenden Abtheilung, theils unter 
spezieller Leitung des Präsidenten bearbeitet. 
V. Der Zeitpunkt, zu welchem die Finanzdirektion ihre Thätigkeit beginnt 
und die bisher mit den Geschäften derselben betraut gewesenen Behörden 
eingehen, ist durch den Oberpräsidenten öffentlich bekannt zu machen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 5. April 1869. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
An das Staatsministerium. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Ksniglichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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