Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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chl Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werthe ver- 
anschlagt. 
Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der land- 
üblichen örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen 
Ertrage derselben, mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer Mitberechtigter. 
Der abgeschätzte Werth darf niemals den gesammten gemeinen Werth 
dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen. 
Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetze ablösbaren Dienst- 
barkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, 
die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutungsertrage der 
Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheilc, welcher dem Belasteten aus deren Auf- 
hebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der 
Entschädigung den Nutzungswerth der Berechtigung nicht übersteigen. 
S. 10. 
Bei Ablösung der Weide- und Gräserei-Berechtigung in Forsten ist ein 
mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit 
der Anseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befugniß des 
Waldbesitzers, die Forstkultur bis zuun mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, 
durch Verträge, Verjährung oder Judikate verloren gegangen ist. 
Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der aitelimßi Holzbestand 
nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wiederkultur vor Erlaß 
des gegenwärtigen Gesetzes maaßgebend gewesen sind. « 
§.11. - 
Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungsrechte kommen 
die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in Abzug. 
Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich 
ist, durch Kompensation ausgeglichen. 
§. 12. 
Jeder Miteigenthümer kumn in der Regel die Theilung des gemeinschaft- 
lichen Grundstücks in Natur verlangen, soweit nicht die bestehenden Vorschriften 
über die Minimalmaaße entgegenstehen. « 
Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz oder 
theilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Antheile entweder zur forst- 
mäßigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem 
Gwoersan f wie zur Holzzucht, benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann 
die seinandersesung der Miteigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen 
Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden. Dasselbe geschieht auch bezüglich 
der Auselnandersetzung wegen anderer gemeinschaftlicher Grundstücke, deren Natural- 
theilung durch die Vorschriften über die Minimalmaaße behindert wird. 
S. 13. 
Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, zum Pferch und zur 
Fischerei, sowie für urkundlich verliehene feste Bau-, Nutz= und Brennholzabgaben, 
ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen. Derartige feste Holzabgaben 
(Nr. 7383.) sind
	        
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