Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten 
Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat. "% 
Die Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz 
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedene Hypothekenverfassung den 
Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, welche zur Sicherung der Rechte 
der Renten- und Kapitalsempfänger und deren Realberechtigten erforderlich sind. 
§. 22. 
Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken, 
auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben. « 
Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier oder bevorzugter Grundstücke gegen 
vollbesteuerte Grundstücke, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grund- 
steuerfreien oder bevorzugten über. 
In den Gemarkungen, in welchen eine Umlegung von Grundstücken statt- 
findet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmigung der 
Steuerbehörde der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welcher von den der 
Umlegung unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die 
Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten 
Reinerträgen vertheilt werden. 
Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet 
weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den servitutpflichtigen Grund- 
stücken auferlegten oder aufmerlegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschrei- 
bung der von den servitutberechtigten Grundstücken für die abgelösten Dienst- 
barkeitsrechte zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt. 
Dagegen haben im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die 
Servitutberechtigten die nach Vorschrift des F. 16. und folgende des Nassauischen 
Steueredikts vom 10./14. Februar 1809. von dem Inhaber des belasteten Grund- 
stücks für die Dienstbarkeitsrechte mit Vorbehalt des Rückgriffs bezahlten Grund- 
steuern dem letzteren in denselben Terminen wie bisher bis zu dem Zeitpunkte 
zu erstatten, wo in Folge der durch F. 3. der Verordnung vom 11. Mai 1867. 
(Gesetz= Samml. S. 593.) angeordneten anderweiten Veranlagung der Grund- 
steuer von den Liegenschaften in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861. 
(Gesetz= Samml. S. 253.) die bisherige Nassauische Grundsteuer sowohl von den 
Gunndstücken als von den Dienstbarkeitsrechten in Wegfall kommt. 
. 23. 
Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindung begnügen. 
Pächter müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen, ihnen 
fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachtheile zu insoweit sie sich 
nicht über die Pachtzeit hinaus erstrecken; auch müssen die Verpächter die An- 
legung der erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der 
Grundstücke bewirken oder den Pächtern die dafür gemachten Auslagen erstatten. 
Eine Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und 
bei einer Kapitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fünf Prozent 
von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktlichen Zahlungs- 
termine abzuziehen. 
Jahshnng 1850. (Nr. 7383.) 71 Will
	        
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