Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Will  der  Pächter  sich  mit  diesen  Entschädigungen  nicht  begnügen,  so  steht
ihm  frei,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  ihm  der  Auseinandersetzungsplan  bekannt
  gemacht  worden  ist,  die  Pacht  zu  kündigen.

Die  Pacht  hört  alsdann  mit  dem  Ende  des  laufenden  Pachtjahres  auf;
wenn  aber  seit  dem  Tage  der  Kündigung  bis  zu  diesem  Termin  nicht  mindestens
drei  Monate  verstrichen  sind,  so  währt  das  Pachtverhältniß  noch  für  das  nächste
Jahr  fort.

Der  Nießbraucher  desjenigen  Grundstücks,  welches  die  Abfindung  gewährt,
hat  die  Abfindungsrente  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  zu  entrichten  und
muß  im  Falle  einer  Kapitalentschädigung  dem  Eigenthümer,  welchem  die  Baarzahlung
  derselben  obliegt,  die  Zinsen  des  Kapitals,  zu  fünf  Prozent  gerechnet,
vom  SIchlungstage  ab  vergüten.

Das  Näimliche  gilt  von  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstücks.  Doch
steht  es  demselben  auch  in  diesem  Falle  frei,  die  Pacht  nach  den  obigen  Bestimmungen
  zu  kündigen.

Das  dem  Pächter  in  diesem  Paragraphen  eingeräumte  Recht  der  Kündigung
  findet  nicht  statt,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde
ber  Servitutablösungen  das  abgelöste  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirthschaft
  so  unbedeutend  ist,  daß  aus  der  Ablösung  keine  merkliche  Veränderung
der  Wirthschaftsverhältnisse  entstehen  kann  und  bei  Theilung  oder  Umlegung  von
Grundstücken  durch  dieselbe  weder  ein  erheblicher  Nachtheil  für  den  Pächter  erwächst,
  noch  eine  erhebliche  Aenderung  der  Wirthschaftsverhältnisse  des  verpachteten
  Guts  zu  erwarten  ist.  Sind  für  den  Fall  einer  Theilung  oder  Ablösung
zwischen  dem  Pächter  und  Verpächter  in  dem  Pachtvertrage  andere  Abreden  über
die  Auseinandersetzung  auf  rechtsverbindliche  Weise  getressen  worden,  so  behält
es  bei  diesen  sein  Bewenden.

 

K.  24.

In  Ansehung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,  soweit
sie  nicht  durch  die  9§.  20.  bis  23.  geregelt  sind,  und  in  Ansehung  des  ganzen
Auseinandersehungsverfahren  ,  sowie  der  Kostenansätze  finden  dieselben  Vorschriften
Anwendung,  welche  durch  das  Gesetz  wegen  Ablösung  der  Neallatden  in  den
vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  in  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet  vom
4.  Juli  1840.  (Gesetz  Samml.  von  1840.  S.  195.)  und  durch  dessen  Ergänzungen
  ertheilt  worden  sind.

Jedoch  findet  bei  der  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten  und
Torflagern  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  nur  mit  Einverständniß  aller  Betheiligten
  statt.

Die  Ausführung  der  Geschäfte  wird  der  Regierung  zu  Wiesbaden  als
Auseinandersetzungsbehorde,  einem  daselbst  zu  errichtenden  Spruchkollegium  für.
landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  welches  aus  drei  zum  Richteramte  gqualifizirten
  und  aus  zwei  der  landwirthschaftlichen  Gewerbelehre  kundigen  Mitgliedern
bestehen  soll,  und  dem  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  zu  Berlin  übertragen.

8  In  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  sowie
überhaupt  wegen  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche,  abgesehen  von  den  Bestimmun.